Kreditkonten.
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bericht über die Art der Deckung des Kredits Auskunft gibt
(II. Band).
b) Der Personalkredit — nicht speziell gedeckter Kredit —
soll seine Deckung in der gesamten Vermögensmasse des Kredit
schuldners finden.
1. Der Buchkredit findet seine Beurkundung in den Büchern
des Gläubigers (29. Absch.). Hierher gehören der Stundungskredit
des Warenhandels (auf Kreditoren-Konto), dem ein Kaufvertrag
zugrunde liegt, und der Koncokorrentkredit des Händlers und
des Fabrikanten, der sich auf einen Kreditvertrag gründet. Der
Bank-(Kontokorrent-)Kredit erscheint mit dem in Anspruch ge
nommenen Betrage in den Büchern des Kreditnehmers auf dem
Bank-Konto rechts, seine Abzahlungen links (S. 42f.). Die Maxi
malhöhe, die Art der Deckung des Kredits ist unmittelbar nicht
zu ersehen, wird aber in Vormerkbüchern notiert.
2. Kredit gegen Schuldschein: a) im privaten Geldhandel
des Kleinverkehrs; b) bei Inanspruchnahme des öffentlichen
Kredits und des Kapitalmarktes; er wird auf Obligationen-Konto,
Pfandbrief-Konto, Prioritäten-Konto des Kreditnehmers ver
rechnet (vgl. II. Band).
3. Beim Akzeptkredit des Akzeptanten handelt es sich in
der Regel um eine Umwandlung der Kaufpreis- als Buchschuld
in eine Wechselschuld des Käufers. Der Kreditnehmer ver
pflichtet sich nach Wechselrecht zur Bezahlung der Waren, in
anderen Fällen zur Rückzahlung des Daflehns; die Akzepte
werden auf dem Schuldwechsel- oder Tratten-Konto verrechnet.
Der Akzeptionskredit bei einer Bank wird benutzt, um die
Akzepte des Kreditgebers in Umlauf zu setzen (Kreditakzepte)
setzt einen Kreditvertrag voraus und wird vom Kreditgeber au,
einem Sonder-Konto (N. N. Akzeptions-Konto) verbucht. Auch
der Kreditnehmer tut gut, diesen Kredit vom Kontökorrent-
kredit buchmäßig zu trennen (S. 207, 4. u. 5.).
4. Wechselkredit. Der Wechselnehmer als Kreditgeber nimmt
Wechsel in Zahlung oder gibt Darlehen darauf — Kauf von
Wechselforderungen, Diskontkredit — im Vertrauen auf die
Zahlungsfähigkeit des Vorbesitzers und des Akzeptanten. Dem
Kreditgeber haftet eine Mehrheit von Einzelwirtschaften, d. h.
jeder Vormann für sich und alle anderen.