Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Kreditkonten.

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und  auf  Provisions-  und  Handlungsunkosten-Konto.  Wegen  der
Agio  und  Disagio  bei  Anleiheschulden  vgl.  II.  Band.
VIII.  Die  Tilgung  der  Schulden  (auf  dem  Schulden-Konto
Soll)  erfolgt  durch  Barzahlung,  Bankzahlung  (Bank-  bzw.  Giro-Konto
  Haben);  durch  Hingabe  an  Zahlungsstatt,  z.  B.  Darlehnsschuld ­
  beglichen  durch  Warenlieferung:  Schulden-Konto  an
Waren;  durch  Gegengeschäfte  (Kauf  von  Waren  auf  Kredit  und
Verkauf  auf  Ziel:  Waren  an  Kreditoren,  Kreditoren  an  Waren);
durch  Schuldumwandlung,  beispielsweise  Ersetzung  des  Bankkredits ­
  durch  Anleiheschulden,  einer  Kaufpreisschuld  durch  eine
Wechselschuld  (Kreditoren  an  Waren);  durch  Aufrechnung,  z.  B.
Mietzinsforderung  gegen  eine  Darlehnschuld  (Darlehn  an  Hauserträgnis); ­
  durch  Naturalleistungen  (Gehalt  teilweise  bezahlt
durch  Warenlieferungen:  Gehälter  bzw.  Handlungsunkosten  an
Waren);  durch  Nachlaß  (Schenkung;  Schuldennachlaß  eines
Gläubigers  an  seiner  Darlehns-  oder  Zinsforderung:  Schulden  an
Erfolgs-Konto,  Darlehn  an  Zinsen-Konto);  oder  durch  Liberierung
  von  der  Einzahlungspflicht  bei  einer  Aktien-  oder  Gesellschaft ­
  m.  b.  H.  (Konto  der  Aktionäre  an  Resteinzahlung);
durch  Uneinbringlichkeit  im  Falle  des  Konkurses  oder  durch
Zwangsvergleich  (II.  Band);  durch  Erfüllung  seitens  eines  haftbaren ­
  Dritten  (Bürgschaft).  Die  Zession  und  die  Prolongation
einer  Forderung  ist  in  Nebenbüchern  zu  verbuchen  bzw.  zu  vermerken. ­
  Endlich  kann  es  Vorkommen,  daß  eine  Darlehnsschuld
in  eine  Kapitalbeteiligung  umgewandelt  wird,  z.  B.  wenn  der
Gesellschafter  einer  G.  m.  b.  H.  bei  der  Gründung  ein  Darlehn
gibt,  später  das  Stammkapital  erhöht  und  sein  Darlehnsanspruoh
auf  die  Kapitaleinlage  verrechnet  wird  (Kreditoren  an  Kapital). ­

IX.  Wann  werden  Schulden  gebucht  ?  1.  Bei  ihrer  Entstehung,
z.  B.  Kaufpreis-,  Darlehns-  und  Wechselschulden.  In  manchen
Fällen  besteht  rechtlich  die  Schuld  schon  früher  als  sie  in  den
Büchern  des  Schuldners  erscheint,  beispielsweise  im  interlokalen
Warenverkehr.  Der  Absender  bucht  seine  Forderung  am  Tage
der  Absendung,  der  Empfänger  die  Warenschuld  erst  nach  ordnungsmäßiger ­
  Übernahme  der  Ware.  In  anderen  Fällen  verbucht ­
  der  Schuldner  einen  Betrag  als  Schuld,  obgleich  rechtlich
für  ihn  eine  Verbindlichkeit  noch  nicht  besteht;  z.  B.  werden
            
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