Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Abschreibangen.
Der  Wert  des  Schlußbestandes  wird  nur  ausnahmsweise
durch  Neuschätzung  (beispielsweise  bei  Auseinandersetzungen,
Erbschaftsabhandlung,  Verkauf,  Umwandlung  der  Unternehmungsform), ­
  in  der  Regel  jedoch  durch  Schätzung  der
Wertminderung  bestimmt.
Die  Kosten  der  Neubauten J )  werden  gewöhnlich  einem
Zwischen-Konto  belastet,  das  nach  Fertigstellung  durch  Übertrag ­
  der  Kosten  des  Neubaues  bzw.  der  Neuanlage  auf  das  betreffende ­
  Anlage-Konto  aufgelöst  wird.
Teile  des  Anlagevermögens,  deren  Buchwert  für  Bilanzzwecke ­
  durch  Abschreibungen  verschiedener  Höhe  ermittelt
werden,  sind  im  Interesse  einer  klaren  Bilanzierung  auch  auf
getrennten  Konten  zu  verrechnen.  So  sollen  beispielsweise
Grundstücke  und  Gebäude,  Gebäude  und  Maschinen,  Maschinen
und  Werkzeuge,  Pferde,  Wagen  und  Gerätschaften  usw.  grundsätzlich ­
  auf  Sonder-Konten  und  nicht  auf  einem  gemeinsamen
Konto  verrechnet  werden.
2.  Die  Abschreibungsverluste  durch  Abnutzung  infolge  Benutzung, ­
  d.  h.  Verluste  infolge  Brauchbarkeitsminderung,  werden
verrechnet:
a)  unmittelbar  mit  dem  Anlage-Konto,  oder
b)  zunächst  auf  einem  allgemeinen  Sammel-Konto  für  Abschreibungen ­
  (Abschreibungs-  Konto).
c)  Oder  auf  Sammel-Konten  für  Abschreibungen  auf  gleichartige ­
  Vermögensgruppen  (beispielsweiseMaschinenabschreibungs-Konto,
  Gebäudeabschreibungs-Konto  u.  ä.).  Diese  Sammel-Konten
  werden  ihrerseits  abgeschlossen  durch  Übertrag,  d.  i.
Sammlung  ihrer  Salden  auf  Generalabschreibungs-Konto  oder  auf
Gewinn-  oder  Verlust-Konto.
d)  Auf  einem  allgemeinen  Erneuerungsfonds-Konto  [§  261
Ziff.  3  HGB.,  besser  als  Amortisations-Konto  bezeichnet]  oder
auf  Sonder-Konten  für  gleichartige  Vermögensgruppen  (beispielsweise ­
  Maschinenerneuerungsfonds,  Hochofenamortisations-Konto
  usf.).

R  Vgl.  Z.  f.  hw.  P.,  2.  Jahrgang,  1908,  S.  356  ff.  Sterns  Lexikon
S,  452;  auch  2.  Band.
            
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