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Abschreibangen.
Der Wert des Schlußbestandes wird nur ausnahmsweise
durch Neuschätzung (beispielsweise bei Auseinandersetzungen,
Erbschaftsabhandlung, Verkauf, Umwandlung der Unternehmungsform),
in der Regel jedoch durch Schätzung der
Wertminderung bestimmt.
Die Kosten der Neubauten J ) werden gewöhnlich einem
Zwischen-Konto belastet, das nach Fertigstellung durch Übertrag
der Kosten des Neubaues bzw. der Neuanlage auf das betreffende
Anlage-Konto aufgelöst wird.
Teile des Anlagevermögens, deren Buchwert für Bilanzzwecke
durch Abschreibungen verschiedener Höhe ermittelt
werden, sind im Interesse einer klaren Bilanzierung auch auf
getrennten Konten zu verrechnen. So sollen beispielsweise
Grundstücke und Gebäude, Gebäude und Maschinen, Maschinen
und Werkzeuge, Pferde, Wagen und Gerätschaften usw. grundsätzlich
auf Sonder-Konten und nicht auf einem gemeinsamen
Konto verrechnet werden.
2. Die Abschreibungsverluste durch Abnutzung infolge Benutzung,
d. h. Verluste infolge Brauchbarkeitsminderung, werden
verrechnet:
a) unmittelbar mit dem Anlage-Konto, oder
b) zunächst auf einem allgemeinen Sammel-Konto für Abschreibungen
(Abschreibungs- Konto).
c) Oder auf Sammel-Konten für Abschreibungen auf gleichartige
Vermögensgruppen (beispielsweiseMaschinenabschreibungs-Konto,
Gebäudeabschreibungs-Konto u. ä.). Diese Sammel-Konten
werden ihrerseits abgeschlossen durch Übertrag, d. i.
Sammlung ihrer Salden auf Generalabschreibungs-Konto oder auf
Gewinn- oder Verlust-Konto.
d) Auf einem allgemeinen Erneuerungsfonds-Konto [§ 261
Ziff. 3 HGB., besser als Amortisations-Konto bezeichnet] oder
auf Sonder-Konten für gleichartige Vermögensgruppen (beispielsweise
Maschinenerneuerungsfonds, Hochofenamortisations-Konto
usf.).
R Vgl. Z. f. hw. P., 2. Jahrgang, 1908, S. 356 ff. Sterns Lexikon
S, 452; auch 2. Band.