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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Einzelnen oder von ganzen Gruppen ausgehen. Die von den Ein
zelnen ausgehende Steuerhinterziehung hängt hauptsächlich von der
Moral der Steuerträger und von dem Steuerdruck ab. Wo das
Bewußtsein der Steuerpflicht in den Staatsbürgern noch nicht ent
sprechend entwickelt ist, dort werden die Steuerträger nach Mög
lichkeit bestrebt sein, der Steuer zu entgehen. Von großem Einfluß
ist aber auch die Größe der Steuerlast. Wo die Steuern drückend
sind und einen unverhältnismäßig großen Teil des Nationaleinkommens
in Anspruch nehmen, dort tritt beinahe mit Naturnotwendigkeit das
Bestreben der Steuerhinterziehung auf. Überdies hängt die Steuer
entziehung auch von dem Steuersystem ab. Bei einem komplizierten
Steuersystem, wo der Steuerträger seine Steuerschuld festzusetzen
nicht imstande ist, wird sich zur Steuerhinterziehung viel mehr
Gelegenheit bieten. Viel hängt auch von der Steuerverwaltung ab;
wo diese träge, willkürlich, unvollkommen ist, dort wird sich die
Steuerhinterziehung häufiger einstellen.
Ein zweiter Fall der Steuerhinterziehung zeigt sich darin, daß
die Steuerträger durch Beeinflussung der staatlichen Macht die
Steuer von sich abschieben. So war es in jener Periode, wo der
Adel die Steuerlast auf die Leibeigenen abwälzte und sich Steuer
freiheit sicherte. So gehört es zur Naturgeschichte der Steuer
hinterziehung, wenn die Mittelklasse die Schaffung von direkten
Steuern vereitelt und indirekte Steuern einführt, die ihrer Natur
nach mehr die unteren Klassen belasten. Gleiches geschieht, wenn
bei parlamentarischem System die von der Mehrheit abhängige
Regierung ihren Anhängern Steuerbegünstigungen gewährt. Der
Mißbrauch des parlamentarischen Einflusses tritt oft mit dem größten
Cynismus auf, indem oft die verheimlichten Steuerquellen dort, wo
deren Bekanntgabe Vorteil bringt, in unverschämter Weise bekannt
gegeben werden. So geschah dies in Ungarn bei der staatlichen
Ablösung der Regalien.
Eine dritte Form der Steuerhinterziehung geschieht in der Weise,
daß die Steuerquellen in ein anderes Staatsgebiet übertragen werden.
Dies geschieht namentlich durch Übertragung von Kapitalien aus
Staaten, wo der Steuerdruck größer ist, als in anderen Staaten.
Das deutsche Reich hat (1918) mittels Gesetz den Grundsatz aus
gesprochen, daß nach dem Auslande übertragene Steuerquellen noch
fünf Jahre hindurch steuerpflichtig sind und die Sicherung der
Erfüllung der Steuerpflicht durch Hinterlegung von 20 Prozent des
Vermögenswertes geschehen muß. Ähnlich in anderen Staaten.
3. Ein Hauptprinzip der Besteuerung ist die Berücksichtigung
der Steuerfähigkeit, d. h. die strenge Messung der Steuerquellen und