Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Das Inventar, 
3. Unter Kapital (Reinvermögen) die eigenen Mittel der Unter 
nehmung, d. h. den Wertunterschied zwischen Vermögen und 
Schulden (eigenes Kapital des Unternehmers). 
Wir fassen also hier Vermögen und Schulden als Rechts - 
begriffe und in ihren privatwirtschaftlichen Beziehungen. 
Das Inventar oder das Inventarium (lat. „schriftliche Auf 
stellung“) ist das Verzeichnis der Vermögensbestandteile und der 
Schulden einer Unternehmung für einen bestimmten Zeitpunkt 
unter Angabe ihres Wertes, der ihnen in dent Zeitpunkt beizulegen 
ist, für welchen die Aufstellung stattfindet (§§ 39, 40 HGB.). 
Sachen, die dem Wirtschaftsführer nicht als Eigentum gehören 
— in Verwahrung genommene, gemietete, entlehnte, gepachtete, 
ihm verpfändete, für andere zum Verkauf (Kommissionswaren) 
übernommene Güter und ähnliches —, gehören nicht in sein 
Inventar im Sinne des Gesetzes. 
Die Tätigkeit des Aufsteilens, die Aufnahme der Vermögens 
teile durch Ab messen, Zählen, Wägen usw. nennt man die In 
ventur (vom lateinischen inventura = Auffindung). Das HGB. 
kennt nur den Ausdruck Inventar und ersetzt Inventur durch 
eine Umschreibung: „Aufnahme des Inventars“ (§ 39 Abs. 2). 
Im Sprachgebrauch bezeichnet man die Sache selbst als Inventar: 
man spricht von einem lebenden und toten Inventar, Geschäfts 
und Fabrikinventar (das sind Einrichtungsgegenstände). 
Das Inventar ist eine zahlenmäßige Beschreibung des Ver 
mögens und der Schulden, also im wesentlichen eine Beschreibung 
der Wirtschaftsobjekte. Wo Haupt- und Nebeninventare (Einzel 
verzeichnisse über einzelne Vermögensteile, z. B. die namentliche 
Aufzählung der Buchforderungen und Buchschulden, die Auf 
zählung jedes einzelnen Wechsels) oder ein offenes und ein ge 
heimes Inventar geführt werden, bilden sämtliche Aufzeich 
nungen eine Einheit (Aufbewahrungspflicht nach § 44 HGB.). 
Inventar (und Inventarbilanz) sind bei Beginn des Handels 
gewerbes (durch Gründung, Übernahme einer bereits bestehenden 
Unternehmung durch Erbgang, Schenkung, Kauf) und für den 
Schluß eines jeden Geschäftsjahres, d. i. eines Zeitjahres von 
12 Monaten, aufzustellen (Eröffnungs- oder Gründungsinventar, 
Eröffnungs- und Gründungsbilanz sowie Schlußinventav und 
Schlußbilanz). Bei unveränderter Fortsetzung des Geschäfts-
	        
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