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Das Inventar,
3. Unter Kapital (Reinvermögen) die eigenen Mittel der Unter
nehmung, d. h. den Wertunterschied zwischen Vermögen und
Schulden (eigenes Kapital des Unternehmers).
Wir fassen also hier Vermögen und Schulden als Rechts -
begriffe und in ihren privatwirtschaftlichen Beziehungen.
Das Inventar oder das Inventarium (lat. „schriftliche Auf
stellung“) ist das Verzeichnis der Vermögensbestandteile und der
Schulden einer Unternehmung für einen bestimmten Zeitpunkt
unter Angabe ihres Wertes, der ihnen in dent Zeitpunkt beizulegen
ist, für welchen die Aufstellung stattfindet (§§ 39, 40 HGB.).
Sachen, die dem Wirtschaftsführer nicht als Eigentum gehören
— in Verwahrung genommene, gemietete, entlehnte, gepachtete,
ihm verpfändete, für andere zum Verkauf (Kommissionswaren)
übernommene Güter und ähnliches —, gehören nicht in sein
Inventar im Sinne des Gesetzes.
Die Tätigkeit des Aufsteilens, die Aufnahme der Vermögens
teile durch Ab messen, Zählen, Wägen usw. nennt man die In
ventur (vom lateinischen inventura = Auffindung). Das HGB.
kennt nur den Ausdruck Inventar und ersetzt Inventur durch
eine Umschreibung: „Aufnahme des Inventars“ (§ 39 Abs. 2).
Im Sprachgebrauch bezeichnet man die Sache selbst als Inventar:
man spricht von einem lebenden und toten Inventar, Geschäfts
und Fabrikinventar (das sind Einrichtungsgegenstände).
Das Inventar ist eine zahlenmäßige Beschreibung des Ver
mögens und der Schulden, also im wesentlichen eine Beschreibung
der Wirtschaftsobjekte. Wo Haupt- und Nebeninventare (Einzel
verzeichnisse über einzelne Vermögensteile, z. B. die namentliche
Aufzählung der Buchforderungen und Buchschulden, die Auf
zählung jedes einzelnen Wechsels) oder ein offenes und ein ge
heimes Inventar geführt werden, bilden sämtliche Aufzeich
nungen eine Einheit (Aufbewahrungspflicht nach § 44 HGB.).
Inventar (und Inventarbilanz) sind bei Beginn des Handels
gewerbes (durch Gründung, Übernahme einer bereits bestehenden
Unternehmung durch Erbgang, Schenkung, Kauf) und für den
Schluß eines jeden Geschäftsjahres, d. i. eines Zeitjahres von
12 Monaten, aufzustellen (Eröffnungs- oder Gründungsinventar,
Eröffnungs- und Gründungsbilanz sowie Schlußinventav und
Schlußbilanz). Bei unveränderter Fortsetzung des Geschäfts-