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Das Inventar,
3. Unter Kapital (Reinvermögen) die eigenen Mittel der Unternehmung,
d. h. den Wertunterschied zwischen Vermögen und
Schulden (eigenes Kapital des Unternehmers).
Wir fassen also hier Vermögen und Schulden als Rechts -
begriffe und in ihren privatwirtschaftlichen Beziehungen.
Das Inventar oder das Inventarium (lat. „schriftliche Aufstellung“)
ist das Verzeichnis der Vermögensbestandteile und der
Schulden einer Unternehmung für einen bestimmten Zeitpunkt
unter Angabe ihres Wertes, der ihnen in dent Zeitpunkt beizulegen
ist, für welchen die Aufstellung stattfindet (§§ 39, 40 HGB.).
Sachen, die dem Wirtschaftsführer nicht als Eigentum gehören
— in Verwahrung genommene, gemietete, entlehnte, gepachtete,
ihm verpfändete, für andere zum Verkauf (Kommissionswaren)
übernommene Güter und ähnliches —, gehören nicht in sein
Inventar im Sinne des Gesetzes.
Die Tätigkeit des Aufsteilens, die Aufnahme der Vermögensteile
durch Ab messen, Zählen, Wägen usw. nennt man die Inventur
(vom lateinischen inventura = Auffindung). Das HGB.
kennt nur den Ausdruck Inventar und ersetzt Inventur durch
eine Umschreibung: „Aufnahme des Inventars“ (§ 39 Abs. 2).
Im Sprachgebrauch bezeichnet man die Sache selbst als Inventar:
man spricht von einem lebenden und toten Inventar, Geschäftsund
Fabrikinventar (das sind Einrichtungsgegenstände).
Das Inventar ist eine zahlenmäßige Beschreibung des Vermögens
und der Schulden, also im wesentlichen eine Beschreibung
der Wirtschaftsobjekte. Wo Haupt- und Nebeninventare (Einzelverzeichnisse
über einzelne Vermögensteile, z. B. die namentliche
Aufzählung der Buchforderungen und Buchschulden, die Aufzählung
jedes einzelnen Wechsels) oder ein offenes und ein geheimes
Inventar geführt werden, bilden sämtliche Aufzeichnungen
eine Einheit (Aufbewahrungspflicht nach § 44 HGB.).
Inventar (und Inventarbilanz) sind bei Beginn des Handelsgewerbes
(durch Gründung, Übernahme einer bereits bestehenden
Unternehmung durch Erbgang, Schenkung, Kauf) und für den
Schluß eines jeden Geschäftsjahres, d. i. eines Zeitjahres von
12 Monaten, aufzustellen (Eröffnungs- oder Gründungsinventar,
Eröffnungs- und Gründungsbilanz sowie Schlußinventav und
Schlußbilanz). Bei unveränderter Fortsetzung des Geschäfts-