Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Das  Inventar,

3.  Unter  Kapital  (Reinvermögen)  die  eigenen  Mittel  der  Unternehmung, ­
  d.  h.  den  Wertunterschied  zwischen  Vermögen  und
Schulden  (eigenes  Kapital  des  Unternehmers).
Wir  fassen  also  hier  Vermögen  und  Schulden  als  Rechts  -
begriffe  und  in  ihren  privatwirtschaftlichen  Beziehungen.
Das  Inventar  oder  das  Inventarium  (lat.  „schriftliche  Aufstellung“) ­
  ist  das  Verzeichnis  der  Vermögensbestandteile  und  der
Schulden  einer  Unternehmung  für  einen  bestimmten  Zeitpunkt
unter  Angabe  ihres  Wertes,  der  ihnen  in  dent  Zeitpunkt  beizulegen
ist,  für  welchen  die  Aufstellung  stattfindet  (§§  39,  40  HGB.).
Sachen,  die  dem  Wirtschaftsführer  nicht  als  Eigentum  gehören
—  in  Verwahrung  genommene,  gemietete,  entlehnte,  gepachtete,
ihm  verpfändete,  für  andere  zum  Verkauf  (Kommissionswaren)
übernommene  Güter  und  ähnliches  —,  gehören  nicht  in  sein
Inventar  im  Sinne  des  Gesetzes.
Die  Tätigkeit  des  Aufsteilens,  die  Aufnahme  der  Vermögensteile ­
  durch  Ab  messen,  Zählen,  Wägen  usw.  nennt  man  die  Inventur ­
  (vom  lateinischen  inventura  =  Auffindung).  Das  HGB.
kennt  nur  den  Ausdruck  Inventar  und  ersetzt  Inventur  durch
eine  Umschreibung:  „Aufnahme  des  Inventars“  (§  39  Abs.  2).
Im  Sprachgebrauch  bezeichnet  man  die  Sache  selbst  als  Inventar:
man  spricht  von  einem  lebenden  und  toten  Inventar,  Geschäftsund ­
  Fabrikinventar  (das  sind  Einrichtungsgegenstände).
Das  Inventar  ist  eine  zahlenmäßige  Beschreibung  des  Vermögens ­
  und  der  Schulden,  also  im  wesentlichen  eine  Beschreibung
der  Wirtschaftsobjekte.  Wo  Haupt-  und  Nebeninventare  (Einzelverzeichnisse ­
  über  einzelne  Vermögensteile,  z.  B.  die  namentliche
Aufzählung  der  Buchforderungen  und  Buchschulden,  die  Aufzählung ­
  jedes  einzelnen  Wechsels)  oder  ein  offenes  und  ein  geheimes ­
  Inventar  geführt  werden,  bilden  sämtliche  Aufzeichnungen ­
  eine  Einheit  (Aufbewahrungspflicht  nach  §  44  HGB.).
Inventar  (und  Inventarbilanz)  sind  bei  Beginn  des  Handelsgewerbes ­
  (durch  Gründung,  Übernahme  einer  bereits  bestehenden
Unternehmung  durch  Erbgang,  Schenkung,  Kauf)  und  für  den
Schluß  eines  jeden  Geschäftsjahres,  d.  i.  eines  Zeitjahres  von
12  Monaten,  aufzustellen  (Eröffnungs-  oder  Gründungsinventar,
Eröffnungs-  und  Gründungsbilanz  sowie  Schlußinventav  und
Schlußbilanz).  Bei  unveränderter  Fortsetzung  des  Geschäfts-
            
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