Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

stimmungen des 8 9 über die Schiedskommission der Metallindustrie 
»ollkommen gleichen; neu ist hier nur die Bestimmung, daß bei der 
Verhandlung, welche mit Ausschluß der Offentlichkeit stattfindet, bloß 
drei Vertrauensmänner jeder Partei anwesend sein können. 
Den Parteien ist nach Abschluß des schiedsgerichtlichen Verfah— 
rens ein schriftliches Erkenntnis mit dem Bemerken zuzustellen, daß 
sie binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zustellung gegen das Erkennt— 
nis bei der Distriktskommission die Beschwerde au die zuständige Zen— 
tralkommission einbringen können (5 28, Abs. 1). Wenn eine Be— 
schwerde nicht eingebracht wird, tritt das Erkenntnis in Rechtskraft, 
es wird von der Distriktskommission in analoger Weise wie ein Ver— 
gleich veröffentlicht. 
Der Vorsitzende der Distriktskommission hat über jeden erzielten 
Vergleich und jedes gefällte Erkenntnis an die zuständige Zentral— 
kommission zu berichten. Die im Wirkungskreise der Distriktskommis— 
sion gelegenen Gemeinden sind über Verlangen der Koinmission ver— 
oflichtet, die Vergleiche, Erkenntnisse und Entscheidungen durch An— 
ichlag an der Gemeindetafel zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. 
VI. Die Lohnschiedsgerichte beim Baugewerbe. 
Zuerst durch das Gesetz vom 11. März 1921, Slg. Nr. 100 über 
die Baubewegung errichtet, blieben die Lohnschiedsgerichte beim Bau— 
zewerbe auch nach den späteren Gesetzen bestehen; derzeit gilt für sie das 
II. Hauptstück des Gesetzes vom 28. März 10928, Slg. Nr. 48, über die 
Baubewegung, welches Hauptstück nach 8 79 des Gesetzes seine Wirk— 
samkeit verliert mit 831. Dezember 1989. 
Solche Lohnschiedsgerichte bestehen nach 8 12 in Prag für Böh— 
men, in Brünn für Mähren und Schlesien, in Preßburg für die Slo— 
makei und in Uzhorod für Karpathorußland. 
Nach 8 18 des Gesetzes ist das Lohnschiedsgericht berufen „zur 
Auslegung der kollektiven Arbeitsverträge, zur Entscheidung von Kol— 
lektivstreitigkeiten, die aus einem kollektiven Arbeitsvertrage entstan— 
den sind und zur Festsetzung der Arbeits-, insbesondere der Lohnbedin— 
zungen, soweit dies nicht in dem Kollektivvertrage geschehen ist. Die 
Interessentenorganisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind ver— 
xflichtet, alle aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnisse entstehenden 
Kollektivstreitigkeiten dem Lohnschiedsgerichte vorzulegen, wenn sie 
alle Mittel erschöpft haben, die der Kollektivvertrag für die Erledigung 
der Streitigkeiten festsetzt. Befindet sich einer der Teile in Streik oder 
Aussperung, so entscheidet das Lohnschiedsgericht über die kollektive 
Arbeitsstreitsache nur in dem Falle, wenn sich ihm beide Teile durch 
schriftliche Erklärung unterwerfen. Die Zuständigkeit der Gerichte zur 
Entscheidung der aus dem Arbeitsverhältnisse entstandenen Streitig—
	        
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