Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Das hiventat. 
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Betriebes dient das Schlußinventar des einen Wirtschaftsjahres 
gleichzeitig als Anfangsinventar des unmittelbar folgenden Ge 
schäftsjahres (ordentliches Inventar). In jedem Rechnungs 
jahr müssen somit zwei Inventare (und Bilanzen) vorhanden 
sein. 
Besondere Anlässe erfordern die Aufstellung eines (außer 
ordentlichen) Inventars bzw. einer Bilanz im Verlaufe eines Wirt 
schaftsjahres; beispielsweise bei der Änderung der Betriebsform 
(Eintritt eines Gesellschafters, Umwandlung der Rechtsform); 
Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter, 
Erbschaftsangelegenheiten (NachlaßInventar)*) (§§ 1993f. BGB), 
die freiwillige Liquidation der Unternehmung (Liquidationsbilanz 
der Personal- und Kapitalgesellschaften), die zwangsweise Auf 
lösung bei Vermögensverfall (Konkursbilanz, §§ 122 ff. der Kon 
kursordnung), Verlegung des Geschäftsjahres auf einen anderen 
Termin oder Bücherabschluß während des Betriebsjahres (Zwi 
schenbilanzen der Kredit-, Semestralbilanzen der Hypothekenbanken), 
die Zwischenbilanz im Sinne des § 240 HGB. usf. 
Das regelmäßige Schlußinventar und die Schlußbilanz sind 
für jenen Zeitpunkt aufzustellen, in dem der Wirtschaftserfolg 
der Unternehmung am genauesten sich widerspiegelt, z. B. Ende 
der Kampagne, vor Beginn der Saison. 
Das Inventar umfaßt zwei Teile: 
L Aufzählung der Vermögensstücke, nach Gattungen geordnet, 
nach Menge, Preis oder Kurs und Gesamtwert aufgezeichnet. 
G. Aufzeichnung der Schulden, ebenfalls nach Gattungen ge 
ordnet und mit ihrem Geldbetrag eingestellt. 
Dem Inventar ist nach § 39 HGB. ein das Verhältnis 
des Vermögens und der Schulden darstellender Abschluß an 
zufügen, d. i. die Vermögensübersicht, die Zusammenstellung 
oder die Vermögenshilanz des Inventars im Sinne des HGB. 
*) Das Erbschaftsinventar im Sinne des BGB. ist ein unter Milwirkurig 
der staatlichen Behörden — durch die Erben unter Zuzie iun , 
durch das Nachlaßgericht auf Antrag der Erben, dmc i v 
Strecker, Nachlaßverwalter, Konkursverwalter — au genomme 
zeichnis des Nachlasses. Vgl. Seitz, Das Erbschaftsmventar nach dem 
Hechte des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dissertation, ar urg
	        
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