Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der 
jeweils umlaufenden noch nicht fälligen Schuldver- 
schreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel und der 
jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen 
Höchstbetrag nicht überschreiten. 
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Befugnisse des Reichsministers der Finanzen. 
Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Be- 
lingungen Schuldverschreibungen oder Schatzanwei- 
sungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzu- 
gehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen 
sind, bestimmt.der „Reichsminister der. Finanzen. soweit 
nicht das Kreditgesetz. Vorschriften darüber. „ent- 
Kalt), Er_ist_ermächtigt,..dieausgegebenen..Schuld- 
ürkünden. mit. Zustimmung. der. daraus. „Berechtigten 
gegen andere _Schuldurkunden umtauschen zu lassen. 
Für die Sehuldverbindlichkeiten kann er an Gegen- 
ständen, die: zum Vermögen des Reichs gehören, 
Sicherheiten bestellen. 
Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs- 
mittel bestimmten ‚Schatzanweisungen, Wechsel und 
Darlehen dürfen nicht später als 6 Monate nach Ab- 
lauf des Rechnungsjahrs, für das die Verstärkung zu- 
gelassen ist, fällig werden. 
‘) Für die Ausgabe von Inhaberpapieren mit 
”rämien schreib: der 8 1 des Reichsgesetzes, betreffend die 
[nhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871 (RGBl. 1871 
5. 210) vor: „Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, 
3 welchen allen Gläubigern oder einem Teile derselben außer 
ler Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie der- 
Sestalt zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine 
Andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu 
Prämlierenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen 
Zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere 
mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen Reichs nur auf 
Jrund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe 
sines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben , werden.‘ 
Über die Begebung der Anleihen bestimmt der 
3 25 Abs. 3 des Bankgesetzes vom 30, August 1924 (RGBIl. II 
5 235): ‚Die Freiheit des Reichs bei der Auswahl der für die 
Placierung von Anleihen oder Schatzanweisungen geeigneten 
Wege soll gewahrt bleiben, jedoch sollen solche Anleihen und 
Schatzanweisungen in erster Linie durch die Reichsbank placiert 
werden; in jedem Falle soll das Reich seine Absichten über 
nr derartigen Angelegenheiten der Reichsbank rechtzeitig mit- 
:91len.“‘
	        
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