Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Gemeinschaftsgeschäfte.

schrift  auf  Giro-Konto:  Kassaausgaben,  Platzwechsel;  Kassaeinnahmen,
Giro-Konto.  Platzübertragungen  gleichen  sich  in  Einnahmen  und  Ausgaben ­
  aus.  Zinsen,  Gebühren  und  Kosten  sind  getrennt  und  ermöglichen
jederzeit  eine  Übersicht  über  den  Bruttogewinn  der  betreffenden  Bankanstalt. ­
  Die  Reichsbanknebenstellen  geben  der  ihr  vorgeordneten  Bankanstalt ­
  täglich  Kassenbericht  unter  Anschluß  sämtlicher  Belege.  Die
Bücher  der  selbständigen  Anstalten  enthalten  die  Geschäfte  des  laufenden
Tages  und  die  Geschäfte  des  vorhergehenden  Tages  ihrer  Nebenstellen.

34.  Abschnitt.
Gemeinschaftsgeschäfte  durch  Gelegenheitsgesellschaften. ­

Gelegenheits-,  Partizipations-  oder  Spekulations  -  Gesell"
schäften  sind  vorübergehende  Verein  gungen  selbständiger  Wirtschaftssubjekte ­
  zur  Erreichung  eines  gemeinsamen  wirtschaftlichen ­
  Zweckes.  Die  einzelnen  Mitglieder  handeln  stets  auf  gemeinsame ­
  Rechnung  und  Gefahr.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft
erfolgt  nach  Erreichung  dieses  Zweckes  oder  infolge  gemeinsamer ­
  Beschlußfassung.  Diese  Gesellschaften  haben  keine  selbständige ­
  Firma;  nach  außen  hin  treten  entweder  alle  Gesellschafter ­
  handelnd  auf,  oder  es  führt  ein  Gesellschafter  im  Aufträge ­
  der  übrigen  die  Geschäfte.  Die  Rechtsverhältnisse  dieser
Gesellschaften  sind  geregelt  in  den  §§  705—740  BGB.,  auch  in
den  §§  741  ff.
Hier  sollen  die  Metägesellschaften  des  Waren-  und  Bankhandels ­
  und  die  Konsortien,  Syndikate  des  Wertpapierhandels
besprochen  werden.
Bei  Gelegenheitsgesellschaften  handelt  es  sich  um  Ausgaben ­
  und  Einnahmen,  und  zwar  um  Ausgaben  infolge  der
Beteiligung  und  deren  Rückerstattung  mit  Werterhöhung  oder
Wertverminderung  (Verlust);  dann  um  Ausgaben  und  Einnahmen ­
  des  Geschäftsführers  der  Gesellschaft.  Stets  müssen
Aufwand  und  Erfolg  solcher  Gemeinschaftsgeschäfte  auf  Sonderrechnungen ­
  verbucht  werden.
i.  Die  Beteiligung  verrechnet  der  Gesellschafter  auf  einem
Beteiligungs  -  Konto,  Konsortial  -  Konto,  Einzahlungs  -  Konto
(S.  326,  334).
            
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