6. Abschnitt.
Formen der Aufzeichnung.
Die Form der Aufzeichnungen der Geschäfts- und Buchungs
fälle wird durch ihren Zweck bestimmt. Man unterscheidet:
1. Die chronologische Form: Die protokollierende oder er
zählende Form beschränkt sich auf die einfache Erzählung (Re
gistrierung) der Tatsachen in chronologischer Aufeinanderfolge
und unter Beobachtung bestimmter gesetzlicher (vgl. § 43 HGB-),
natürlicher, üblicher oder buchtechnisch erforderlicher Form
vorschriften. Beispiele vgl. „Memoriale“.
2. Die systematischen Formen: Da jede Veränderung des Ver
mögens, der Schulden und des Kapitals eine Zunahme oder eine
Abnahme, die Vermehrung oder die Verminderung des Geldwertes
bewirkt, so kann die Verrechnung derartig systematisiert werden,
daß sie Veränderungen gleicher Art zusammenfaßt, Zunahme
und Abnahme eines Geldwertes untereinander oder nebeneinander
stellt.
a) Zu- und Abnahme werden untere inander gereiht, so daß
jederzeit das letzte Ergebnis der Veränderung ersichtlich ist
(Staffel form, Saldorechnung).
Z. B. Scheckguthaben bei der Bank:
5./3. Einlage 10000,-
10./4. Überweisung des B -f- 3 418,—
Bestand 13 418,—
24./4. Scheckabhebung 1 000,—
(Saldo = Bestand) 12 418,—
usf.
b) Zu- und Abnahme gleichartiger Veränderungen werden
beieinander *) gestellt!
Das Konto ist eine Gegenüberstellung von Zu- und Abnahme
S e ichnamiger Größen bzw. gleichartiger Veränderungen des Ver
mögens, der Schulden, des Kapitals und ihrer Teile.
Das Inventar bzw. die Inventarbilanz stellt periodisch den
erzeitigen Zustand bzw. Wert des Vermögens, der Schulden und
B Früher untere inander, vgl. Penndorf, Geschichte der Buchhaltung
“ °eutschland, Leipzig 1913, S. 42.