Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Doppelte  Buchhaltung.

mäßig  festhalten,  Vorfälle  infolge  eines  Kauf-,  Dienst?*
Werk-,  Kreditvertrages,  der  Zahlungsgeschäfte  u.  a.  m.
2.  innere  Verrechnungs-  oder  Übertragungsbuchungen.
Aus  dem  vorhin  angeführten  Grundgesetz  ist  zu  folgern:
1.  Wenn  alle  Geschäftsfälle  kontenförmig  verrechnet  werden
sollen,  ist  Voraussetzung,  daß  für  das  gesamte  Vermögen,
die  gesamten  Schulden  und  das  eigene  Kapital  sowie  deren
Teile  Konten  oder  Abrechnungen  geführt  werden  müssen.
2.  Jeder  Geschäftsfall  wirkt  auf  den  Wert  des  Vermögens,  der
Schulden  und  bzw.  oder  des  eigenen  Kapitals  (siehe  Tabelle
S.  35).
Die  logische  Folgerung  des  Grundsatzes  der  doppelten  B.,
die  doppelte  Verrechnung  eines  jeden  Geschäftsfalles  (vgl.  S.  78  f.)
hat  verschiedene  theoretische  Begründungen  erfahren.
a)  Das  Wesen  der  italienischen  (d.  h.  der  doppelten)  B.  besteht ­
  darin,  daß  sie  jeden  erfolgten  Kauf  als  eine  „Permutation“
erscheinen  läßt,  worin  sie  einem  nationalökonomischen  Gedanken
par  excellence  Ausdruck  verleiht.  Kauf  und  Verkauf  sind  zunächst ­
  Tauschhandlungen.  Bei  jedem  einzelnen  Vorgang  ist  zu
untersuchen,  ob  er  eine  reine  Permutation  (Wert  gegen  gleichen
Wert,  vgl.  Tabelle  S.  35,  Gruppe  I)  oder  eine  „Aktion“,  d.  h.
einen  reinen  Wertzugang  bzw.  reinen  Wertabgang  des  Kapitals
Tabelle  S.  35,  II.  Gruppe)  oder  endlich  einen  Vorgang  gemischter
Natur  darstellt  (Tabelle  S.  35,  III.  Gruppe)  (Schnapper-Arndt,
a.  a.  O.).
Getauscht  werden 1 ):
1.  Güter  gegen  Güter,  entweder  zwischen  Erzeuger  und  Verbraucher ­
  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  eines  Zwischengliedes ­
  (S.  69  IT.).
2.  Eigene  oder  fremde  Leistungen  gegen  ein  Gut.  Die  Leistungen
können  sein;  a)  persönliche  Dienste  2 ):  beispielsweise  Arbeitslöhne, ­
  Gehälter,  Provisionen,  ß)  sachliche  Leistungen
1)  Nach  der  Darstellung  von  Scubitz,  Methodische  Anleitung  zum
Selbstunterricht  in  der  doppelten  Buchführung.  3.  Auül.,  Stuttgart  1902
{jetzt  Verlag  Poeschel,  Leipzig).  S.  4  ff.,  23,  48.
2 )  Dienstleistungen  an  sich  sind  nicht  berechenbar.  Gemeint  ist
das  in  Geld  ausgedrückte  Äquivalent,  die  Gegenleistung  des  Verbuchenden
oder  an  ihn.
            
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