Kapitalkonten.
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Konten werden wie in der Einzelunternehmung abgeschlossen
(vgl. 16. Abschnitt). Bei der Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft
werden die durch Gesellschaftsvertrag übernommenen
Einzahlungsverpflichtungerl auf dem Einzahlungskonto
eines jeden Gesellschafters im Soll, die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten
durch tatsächliche Einzahlungen bzw. durch Einbringung
von Einlagen im Haben verbucht.
3. In der Kommanditgesellschaft werden Kapitalkonten für
die persönlich haftenden Komplementäre und für die Kommanditeinlage
der Kommanditisten errichtet, die Einzahlungsverpflichtungen
wie unter 2. behandelt.
Die Kapitalkonten der bisher genannten Unternehmungsformen
weisen das Kapital als veränderliche oder als unveränderliche
Größe auf (vgl. 15. Abschnitt). Im letzten Fall wird das
Kapitalkonto bei Beginn für das Anfangskapital erkannt, am
•tahresende, abgesehen von einer Kapitalerhöhung oder einer Kapitalrückzahlung,
belastet für den gleichen Betrag, während Zuund
Abnahme des Kapitals durch Entnahmen des Unternehmers,
durch Verlust und Gewinn auf Privatkonto verrechnet werden.
4. Das Kapital der Kapitalgesellschaften — Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft und Gesellschaft m. b. H. — wird infolge
gesetzlicher Vorschriften auf drei Konten dargestellt: Der,
von der Kapitalerhöhung oder -reduktion abgesehen, unveränderliche
Teil auf Aktien-, Kommandit- und Stammkapitalk°nto,
das veränderliche Zusatzkapital auf den verschiedenen
Rcservekapital-, Reservefondskonten, der jährliche Gewinn oder
Verlust auf dem Gewinn- und Verlustkonto (2. Band; Reserven,
Ertragsbilanz). Die Einzahlungsverpüichtungen der Aktionäre
bei der Gründung bzw. bei nicht voll bezahlten Aktien verrechnet
das (Kollektiv-)Konto der Aktionäre, bei der G. m. b. H.
des Einzahlungskonto zugunsten des betreffenden Kapitalkontos;
Nachschußverpllichtungen der Gesellschafter werden einem Konto
der Nachschußzahlungen belastet, einem Nachschußkapitalkonto
Meditiert. Kommanditgesellschaften auf Aktien ergänzen die
Verrechnung auf Aktienkapital-, Reserve- und Erfolgskonto
durch Kapitalkonten der persönlich haftenden Gesellschafter,
die wie die Kapitalkonten der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft
geführt werden.
Leitner, Buchhaltung und Bilanzkunde. I. 6. u. 7. Aufl. 5