weise die in der Lohnperiode auszuzahlenden Löhne sämt-
licher Arbeiter, und von diesen Bruttolöhnen werden die Ab-
züge für Krankenkasse, Invalidität, Steuern abgesetzt und er-
geben die Nettosumme der auszuzahlenden Löhne. Diese
Barsumme fordert das Lohnbüro nach Geldsorten von der
Kasse an, verteilt sie in die einzelnen Lohnbeutel oder Lohn-
tüten der Arbeiter und vermerkt auch auf diesen die Brutto-
beträge, die gesetzlichen Abzüge und den Nettolohn. Durch
maschinelle Längs- und Queraddition der Lohnlisten ist
eine weitgehende Kontrolle möglich, welche sich bei der
Lohnaufteilung, die im folgenden besprochen wird, noch-
mals wiederholt.
Die Lohnaufteilung. Unmittelbar nach der Lohn-
auszahlung beginnt die eigentliche Lohnverrechnung auf die
Selbstkosten, die uns in erster Linie interessieren. Zu-
nächst müssen die Löhne geschieden werden nach direkten
Fabrikationslöhnen, welche direkt dem Auftrag belastet
werden können, und nach Unkosten- oder Hilfslöhnen.
Hierzu werden sämtliche Lohnbelege erneut in zwei Teile
sortiert und getrennt addiert. Die Summe beider Additionen
muß auf den Pfennig genau der Summe der Bruttolöhne
entsprechen, welche soeben zur Auszahlung gelangte. Diese
Kontrolle bei der Lohnaufteilung bildet die Probe auf die
Richtigkeit der Lohnauszahlung.
Die direkt anrechenbaren Löhne — man nennt sie häufig
auch mit einem etwas schiefen Ausdruck die produktiven
Löhne — werden der Fabrikation direkt belastet; die Ent-
lastung erfolgt erst später durch die Nachkalkulation, wenn
die betreffenden Fabrikate fertiggestellt sind. Die Unkosten-
löhne erfahren die gleiche Behandlung wie das Unkosten-
material. Da sie nicht direkt auf Fabrikate verrechnet wer-
den können, müssen sie erst die Unkostenverrechnung
durchlaufen, um durch schlüsselmäßige Aufteilung in der
Nachkalkulation wieder der Selbstkostenberechnung ein-
gegliedert zu werden.
Die Lohnperiode. Hiermit schließt der Aufgaben-
kreis des Lohnbüros ab. In welchen Perioden die Lohn-
auszahlung erfolgt, hängt meist von dem örtlichen Tarif-
vertrag ab. Die Regel bilden die acht- oder vierzehntägigen
(MM