fullscreen: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Das Budget. 
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kurz folgendes zu bemerken. Labands Theorien und Auseinander 
setzungen behandeln nicht die Frage der rationellen Auslegung des 
parlamentarischen Budgetrechts im allgemeinen, sondern zunächst des 
Budgetrechts des Deutschen Reiches. Daband bemerkt überdies 
ausdrücklich, daß die Ansicht der Doktrinäre des Konstitutionalis 
mus, wonach im Falle des Nichtzustandekommens des Budgets die 
Regierung weder Ausgaben machen, noch Einnahmen erheben darf, 
dort Platz greifen kann, wo dieselbe durch eine ausdrückliche und 
unzweideutige Anordnung der Verfassung oder eines anderen Ge 
setzes sanktioniert ist 1 ). Wir ersehen hieraus, daß Daband weit 
davon entfernt ist, die Möglichkeit dessen zu leugnen, wonach die 
Verfassung der Verweigerung des Budgets die Folge zuschreibt, daß 
der Regierung verwehrt wird, den Staatshaushalt zu führen, Aus 
gaben auszuwerfen und Einnahmen zu beschaffen. In seiner Doktrin 
will Daband bloß den Sinn des deutschen Staatsrechts in das 
richtige Dicht stellen. Freilich meint er, daß jene Auffassung des 
doktrinären Konstitutionalismus mit allgemeinen Rechtsprinzipien, 
ja sogar mit allgemeinen Prinzipien der Dogik in Widerspruch 
steht, denn die Regierung ist nur hinsichtlich jener Einnahmen und 
Ausgaben vom Budget abhängig, die nicht auf dauernd wirksamen 
Gesetzen fußen. 
Jene Theorien, und hierher gehört auch die Dabands, die die 
Stetigkeit des Staatshaushaltes gegenüber der Unsicherheit der 
parlamentarischen Behandlung schützen wollen, gehen über das 
Ziel hinaus. Die Verweigerung des Budgets bedeutet nicht die 
Deugnung der Notwendigkeit des Staatshaushaltes. Das wäre ja 
ganz unvernünftig, das wäre ja die Deugnung des Staates und somit 
auch die Deugnung des Parlamentes — ein Selbstmord, denn auch 
das Parlament bedarf finanzieller, materieller Mittel. Die Verweige 
rung des Budgets ist in dem parlamentarischen Mechanismus eine 
Waffe, um ein Kabinett, welches das Vertrauen des Parlaments resp. 
der Mehrheit desselben nicht genießt, zu beseitigen. Und wenn die 
verfassungsmäßige Maschinerie gut funktioniert, so ist die Her 
stellung der regelmäßigen Funktion des Staatshaushaltes in wenigen 
Stunden, höchstens in einigen Tagen erreicht. Sowie ein Kabinett 
ans Ruder kommt, das der Mehrheit genehm ist, ist auch die Be 
willigung des Budgets gesichert. Es handelt sich hier also nur um 
eine Handhabe des konstitutionellen Systems, um die Übereinstim 
mung der Degislative und Exekutive zu sichern. Kein denkender 
Mensch kann ernstlich die Absicht haben, den Stillstand des Staats-
	        
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