fullscreen : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte,  g  19.

257

spätestens  beim  Erlöschen  der  Rechte  des  Inhabers  am  gebundenen ­
  Vermögen  zu  erfolgen.
Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  wird  die  Befugnis  des  Inhabers ­
  nicht  berührt,  auf  Grund  solcher  gesetzlicher,  hausgesetzlicher ­
  oder  stiftungsmätziger  Vorschriften,  welche  die  Verfügung ­
  unter  anderen  Voraussetzungen  zulassen,  über  das  gebundene ­
  Vermögen  zu  verfügen.
Fehlt  eine  Aufsichtsbehörde  oder  ist  ungewiß,  welche  Behörde ­
  zur  Aufsicht  berufen  ist,  so  gilt  als  Aufsichtsbehörde
im  Sinne  des  Abs.  1  das  Oberlandesgericht,  in  dessen  Bezirk
das  gebundene  Vermögen  sich  seinem  Hauptbestande  nach  befindet. ­
  Ist  die  Genehmigung  von  einem  Oberlandesgericht
erteilt,  so  kann  nicht  geltend  gemacht  werden,  daß  das  Oberlandesgericht ­
  für  die  Genehmigung  nicht  zuständig  gewesen  sei.
Die  Landeszentralbehörde  kann  bestimmen,  daß  an  Stelle  des
Oberlandesgerichts  eine  andere  Behörde  tritt.
Sntm.  519.  —  Bcgr.  S.  26f.  —  Aussch.B.  S.  8.

Inhalt:

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des
$  19

II.  Tragweite  des  z  19  258
257  III.  Zuständige  Aufsichtsbehörde  ....  262

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte  des  §  19.
Der  §  19  enthielt  im  Entw.  nur  den  ersten  Satz  des  1.  Abs.  und  die  Abs.  2
und  3.  Der  2  und  3.  Satz  des  1.  Abs.  wurde  von  dem  Ausschüsse  der  NB.
hinzugesüflt.
Die  Begr.  (S.  26f.)  erläuterte  den  Entw.  folgendermaßen:
„§  19  des  Gesetzentwurfes  will  die  Schwierigkeiten  beseitigen,  die  sich  bei
gebundenem  Vermögen  für  die  Aufbringung  der  Steuer  infolge  der  Berfügungsbeschränkungen
  ergeben,  denen  der  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens  durch
die  für  dieses  Vermögen  geltenden  Bestimmungen  unterworfen  ist.  Der  Abs.  1
entspricht  im  wesentlichen  der  Fassung  des  §  11  KSt.G.,  der  seinerseits  auf
§  8  353S3®,  v.  3.  Juli  1913  (RGBl.  S.  505)  zurückgeht.  Von  seiner  Vorlage
unterscheidet  sich  Abs.  1  dadurch,  daß  er,  um  alle  gebundenen  Vermögen  ohne
Ausnahme  zu  treffen,  neben  der  Sonderaufzählung  von  4  Gruppen  des  gebundenen ­
  Vermögens  slandes-  und  standesherrliche  Hausgüter,  Familienfideikommisse, ­
  Lehen  und  Stammgüter)  besonders  aus  die  Art.  57—59  Eins.®,  z.
BGB.  verweist,  ferner  dadurch,  daß  er  nicht  bloß  in  den  Fällen,  in  denen  eine
Aufsichtsbehörde  vorhanden  ist,  sondern  in  allen  Fällen  die  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  verlangt,  letzteres  aus  dem  Grunde,  weil  es  sich  bei  der  KA.
vom  Bermögenszuwachs  um  sehr  bedeutende  Abgaben  handeln  kann.  Dem
Besitzer  des  gebundenen  Vermögens  kann  nicht  die  mit  der  Idee  und  dem  Zwecke
der  Erhaltung  des  gebundenen  Vermögens  in  Widerspruch  stehende  volle  Selbständigkeit
  zur  Verfügung  über  dieses  Vermögen  gegeben  werden.  Es  darf
nicht  möglich  sein,  daß  der  Besitzer  zum  Zwecke  der  Aufbringung  der  Abgabe
ohne  jede  Kontrolle,  ob  die  Verfügung  notwendig  ist,  z.  B.  Familienstücke  oder
das  alte  Stammgut,  veräußert.
§  19  soll  dem  Inhaber  des  gebundenen  Vermögens  die  Verfügung  zum
Zwecke  der  Aufbringung  der  Steuer  erleichtern,  nicht  erschweren.  Es  versteht
Strutz,  BermögenSzuwachi  und  Kriegsabgabe.  l7
            
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