Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermögenszuwachSsteuergesetz.  §  19.

sich  daher  von  selbst,  wird  aber  im  Abs.  2  noch  besonders  hervorgehoben,  daß
da,  wo  auf  Grund  gesetzlicher,  hausgesetzlicher  oder  stiftungsmäßiger  Vorschriften
der  Inhaber  unter  anderen,  insbesondere  erleichterten  Voraussetzungen  (j.  B.  mit
Zustimmung  der  nächsten  Heiden  Anwärter,  eines  Kurators  oder  Familienrates)
über  das  Vermögen  verfügen  kann,  es  ihm  unbenommen  bleibt,  die  Verfügung
auch  nach  diesen  Vorschriften  zu  treffen.
Abs.  3  regelt  den  Fall,  daß  eine  Aufsichtsbehörde  fehlt  oder  ungewiß  ist,
welche  Behörde  zur  Aufsicht  berufen  ist.  In  Preußen  ist  in  den  landrechtlichen
Gebieten  und  im  Bezirk  ves  Oberlandesgerichtes  Kiel  das  Oberlandesgericht
Aufsichtsbehörde.  Im  übrigen  Gebiet  fehlt  es  bei  Fideikommissen  in  der  Regel
an  einer  Aufsichtsbehörde.  Das  gleiche  gilt  in  der  Regel  auch  für  Hausgüter,
Lehen  und  Stammgüter.  Wo  sie  fehlt,  soll  das  Oberlandesgericht,  in  dessen
Bezirk  sich  das  gebundene  Vermögen  seinem  Hauptbestande  nach  befindet,  als
diejenige  Behörde,  die  mit  den  rechtlichen  Verhältnissen  gebundener  Vermögen
am  besten  vertraut  ist,  an  ihre  Stelle  treten.  Eine  gleiche  Bestimmung  ist  bereits
in  der  pr.  V.  v.  14.  Sept.  /30.  Aug.  1916  über  den  Erwerb  von  Reichskriegs,
anleihe  für  Stiftungen,  standesherrliche  Hausgüter,  Familienfideikommisse,
Lehen  und  Stammgüter  getroffen  worden  und  hat  sich  dort  bewährt.  Die  Landeszentralbehörden ­
  können  jedoch  im  Einzelfall  oder  für  alle  Fälle  die  Zuständigkeit
abweichend  regeln,  insbesondere  z.  B.  bestimmen,  daß  für  Thronlehen  die  Thronlehnskurie,
  für  ritterschaftliche  Stammgüter  das  Präsidium  der  Ritterschast  au
die  Stelle  der  Aufsichtsbehörde  tritt.  Um  Bedenken  abzuschneiden,  die  sich  aus
Zweifeln  über  die  Zuständigkeit  eines  Oberlandesgerichtes  int  Einzelfalle  bezüglich ­
  der  Rechtswirksamkeit  der  Genehmigung  ergeben  könnten,  ist  im  Interesse
der  Rechtssicherheit  bestimmt,  daß,  wenn  ein  Oberlandesgericht  die  Genehmigung
erteilt  hat,  die  Frage  der  Zuständigkeit  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden  kann."

II.  Tragweite  des  §  19.
1.  §  19  bezieht  sich  auf  alle  Arten  des  auf  Grund  von  Vorschriften  gebundenen ­
  Vermögens,  die  nach  den  Art.  57,  58,  59  Eirrf.G.  z.  BGB.
unberührt  geblieben  sind.  Diese  lauten:
„Art.  66.  Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge,  die
ein  Bundesstaat  mit  einem  ausländischen  Staate  vor  dem  Inkrafttreten  des
BGB.  geschlossen  hat.
Art.  57.  In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
  Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern
finden  die  Vorschriften  des  BGB.  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere
Vorschriften  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesges.  abweichende  Bestimmungen ­
  enthalten.
Das  gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen  Herzoglich
Nassauischen  Fürstenhauses?
Art.  58.  In  Ansehung  der  Familienverhältnisse  und  der  Güter  derjenigen
Häuser,  welche  vormals  reichsständisch  gewesen  und  seit  1806  mittelbar  geworden
sind  oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich  der  Familienverhältnisse  und  der
Güter  durch  Beschluß  der  vormaligen  deutschen  Bundesversammlung  oder  vor
dem  Inkrafttreten  des  BGB.  durch  Landesges.  gleichgestellt  worden  sind,  bleiben
die  Vorschriften  der  Landesges.  und  nach  Maßgabe  ver  Landesges.  die  Borschriften
  der  Hausverfassungen  unberührt.
            
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