28 Gemeinschaftliche Einleitung.
denselben Weg zu wählen, nicht nur diejenigen, die einen Vermögens
zuwachs oder Mehrgewinn in den ersten Kriegsjahren erzielt hatten
günstiger oder ungünstiger als diejenigen zu behandeln, die diesen
Erfolg spater erzielten. Damit war nicht gesagt, daß man auch an
den Sätzen des Ges. von 1916 festhalten mußte. Denn je länger der
Krieg dauerte, um so größer wurde der Vorteil, den diejenigen hatten, die
trotzdem reicher wurden, vor den immer zahlreicheren, bei denen das
Gegenteil der Fall war. Man hätte auch damals bereits die neue KSt
mit der früheren derart in Verbindung bringen können, daß man den
gesamten Vermögenszuwachs und Mehrgewinn der ganzen Kriegs
zeit der neuen, höheren Steuer unterwarf und die frühere auf diese
umrechnete. Was man nicht tun durfte, war, die zweite KSt. ohne
sie in dieser Weise mit der früheren in Verbindung zu bringen, auf
ganz andersartigen Grundlagen als diese aufzubauen.
Das erkannten auch die verbündeten Regierungen und ebenso
daß die Ermittlung des Vermögenszuwachses, sollen Zufälligkeiten
,^EEigensbewertung und der Vermögenslage einigermaßen einen
Ausgleich finden, sich auf nicht zu kurz bemessene Zeiträume erstrecken
muß. Sie beschränkten sich daher im Frühjahr 1918 darauf, eine zweite
rf 1 ..,» er Gesellschaften für das vierte Kriegsjahr vorzu chlaqen, die
sich völlig an die des Ges. von 1916 anschloß, aber in ihren Sätzen
boher und nicht mehr progressiv, sondern degressiv sein sollte. Die
Vorlegung einer zweiten Kriegssteuervorlage für Einzelpersonen wurde
für den Herbst 1918 in Aussicht gestellt.
Das gleichzeitig mit der neuen KSt. der Gesellschaften vor
gelegte Steuerbukett umfaßte außer diesem das Branntweinmonopol,
eme neue Bier-, eine Wein- und eine Mineralwassersteuer, eine Er
höhung der Schaumweinsteuer, eine allgemeine Umsatzsteuer, Er
höhungen und Erweiterungen der Reichsstempelabgaben und der Ab
gaben auf den Post- und Telegraphenverkehr. Im Reichstag erhob
sich hiergegen sofort der Einwand, daß diese Steuern zu einseitig den
Konsum belasteten und den „Besitz" schonten. Im Haushaltsausschuß,
an den der Gesamtentwurf verwiesen wurde, ging ein Antrag ein
der eme außerordentliche Kriegsabgabe vom Einkommen und Ver-
mögen der natürlichen Personen fordert, die einen Gesamtbetrag von
1200 Millionen Mark zu erbringen hätte und für die folgende Grund
sätze gelten sollten; sie sollte erhoben werden von allen Jahreseinkommen
von mindestens 20 000 M. in durchgestaffelten Sätzen von 3—20 v. H.
serner von der Einkommensvermehrung während des Kriegs in durch-
gestaffelten Sätzen von o—50 v. H. und drittens vom Vermögen von
mindestens 20 000 M., durchgestaffelt von 1—3 vom Tausend. Die
emzelstaatlichen Finanzminister, die im Ausschüsse das Wort ergriffen,
nahmen eine nach ihren Erklärungen in ihren Landtagen überraschend
entgegenkornmende Haltung ein: nur die Abgabe vom Gesamtem-
kommen lehnten sie unbedingt ab, eine einmalige Einkommensanrech-
nungs- und Vermögensabgabe nahmen sie hin. Infolgedessen ließ