Ein Eingriff des Kurführertums in das Beamten—
tum ist nur möglich auf dem Wege über die Fachmini—
sterien.
Um das Verhältnis zwischen Beamtentum und Kurführertum
praktisch zu erläutern, sei folgendes Beispiel angeführt: Der Stab
eines Kurführers setzt sich aus den Beamten aller Fachgebiete zu—
sammen. Die Besetzung des Stabes ist Angelegenheit der Fach—
ministerien. Ein Kurführer ist nicht in der Lage, einen Beamten
seines Stabes von seinem Amte zu entheben. Eine derartige Maß—⸗
nahme kann nur auf Grund einer stichhaltigen Beschwerde erfolgen,
welche über die Instanzen des Kurführertums an die Kurführung
des Reiches weitergegeben und zwischen dieser und dem entsprechenden
Fachministerium geregelt wird.
Das Kapitel
Schon die Übersetzung der Bezeichnungen bringt den Unterschied
zum Ausdruck, der zwischen dem Kapitel des Volksstaates und dem
Parlament des modernen Parteistaates besteht.
Im Parlament vereinigen sich die Fürsprecher
oder Vertreter des Volkes. Das Kapitel ist eine
Körperschaft der Führer.
Im Volksstaat ist wohl der Grundsazt vertreten, daß in jeder
Qörperschaft ein Wille führen soll. Die verantwortliche Oberhoheit
liegt jedoch stets in der Hand des Kapitels, das die Gewalt des
Führers umrandet. Dieses Kapitel trägt die Verantwortung für
die Person des Führers. Die Amtsgewalt des Führers ist abhängig
von dem Vertrauen des Kapitels.
Das Kapitel hat nur eine Möglichkeit, sich von
der vollen Verantwortung für die Handlungen des
Führers zurückzuziehen. Sie besteht in der Ent—
ziehung des Vertrauens.
Der Volksstaat kennt keine Verschachtelung der Verantwortung,
wie sie dem modernen Parlament zu eigen ist. Er kennt keine un—
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