Object: Das Jungdeutsche Manifest

Ein Eingriff des Kurführertums in das Beamten— 
tum ist nur möglich auf dem Wege über die Fachmini— 
sterien. 
Um das Verhältnis zwischen Beamtentum und Kurführertum 
praktisch zu erläutern, sei folgendes Beispiel angeführt: Der Stab 
eines Kurführers setzt sich aus den Beamten aller Fachgebiete zu— 
sammen. Die Besetzung des Stabes ist Angelegenheit der Fach— 
ministerien. Ein Kurführer ist nicht in der Lage, einen Beamten 
seines Stabes von seinem Amte zu entheben. Eine derartige Maß—⸗ 
nahme kann nur auf Grund einer stichhaltigen Beschwerde erfolgen, 
welche über die Instanzen des Kurführertums an die Kurführung 
des Reiches weitergegeben und zwischen dieser und dem entsprechenden 
Fachministerium geregelt wird. 
Das Kapitel 
Schon die Übersetzung der Bezeichnungen bringt den Unterschied 
zum Ausdruck, der zwischen dem Kapitel des Volksstaates und dem 
Parlament des modernen Parteistaates besteht. 
Im Parlament vereinigen sich die Fürsprecher 
oder Vertreter des Volkes. Das Kapitel ist eine 
Körperschaft der Führer. 
Im Volksstaat ist wohl der Grundsazt vertreten, daß in jeder 
Qörperschaft ein Wille führen soll. Die verantwortliche Oberhoheit 
liegt jedoch stets in der Hand des Kapitels, das die Gewalt des 
Führers umrandet. Dieses Kapitel trägt die Verantwortung für 
die Person des Führers. Die Amtsgewalt des Führers ist abhängig 
von dem Vertrauen des Kapitels. 
Das Kapitel hat nur eine Möglichkeit, sich von 
der vollen Verantwortung für die Handlungen des 
Führers zurückzuziehen. Sie besteht in der Ent— 
ziehung des Vertrauens. 
Der Volksstaat kennt keine Verschachtelung der Verantwortung, 
wie sie dem modernen Parlament zu eigen ist. Er kennt keine un— 
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