II. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 111
zeichnet man als Durchfrachtkonnossemente oder als Through bills
of lading (kurz Through bills genannt). Sie finden Anwendung, wenn
die Schiffahrtsgesellschaft den Bestimmungshafen nicht anläuft und
das Gut auf das Schiff einer anderen Reederei umgeladen werden
muß oder wenn das über See gebrachte Frachtgut mittels Eisenbahn
an seinen Bestimmungsort weiterbefördert wird5). Man kann daher
Konnossemente unterscheiden, die auf einen Hafen als Bestimmungs-
ort lauten, sogenannte Hafenkonnossemente oder Port bills, und
solche, die nach einem Ort im Inneren des Landes durchlaufen,
sogenannte Through bills.
C. Die Charter-party. Zur Beförderung von Massenartikeln
(Kohle, Erze, Holz, Getreide usw.) wird in der Regel der
ganze Raum eines Schiffes oder ein Teil desselben gemietet, ge-
chartert (Voll- oder Teilcharter); aber auch beim Transport von
Stückgütern wird die Chartering von Schiffen für Spediteure und
andere Verlader gegenüber der Stückfracht vorteilhaft sein. Der
Mietvertrag, der hierüber zustande kommt, heißt Charter-party (fran-
zösich Charite partie), die in zwei oder drei Exemplaren, gewöhn-
lich auf vorgedruckten Formularen, ausgestellt wird und außer der
genauen Bezeichnnung des Schiffes in einer Reihe von Punkten ge-
ordnet die näheren Bestimmungen der Vermietung enthält. In dieser
Hinsicht unterscheidet man die Time Charter, die Lump sum
Charter und die Charter nach der Frachtrate. Bei der Time Charter
wird der Schiffsraum auf eine bestimmte Zeit oder auch bis auf
weiteres gemietet oder geheuert; die Zahlung der ausbedungenen
Miete erfolgt in der Regel monatlich im vorhinein. Während der
Dauer der Miete gehen alle Fahrtspesen (Kohle, Verpflegung der
Offiziere und Mannschaft, Versicherung, Kanal- und Hafengebühren
usw.) zu Lasten des Charterers.
Bei der Lump sum (Strecken-)Charter wird der Schiffsraum
für eine bestimmte Reise geheuert, die hiefür ausbedungene Miet-
summe heißt /ump sum und bezieht sich auf eine bestimmte Anzahl
von Gewichts- oder Registertonnen. Die Zeit für das Laden und
Löschen, die sogenannten Liegetage (lay days, jowrs de planche), wird
entweder in der Charter-party festgesetzt oder durch den Orts-
gebrauch bestimmt®). Hält der Befrachter die Liegetage nicht ein,
so ist der Schiffer in der Regel verpflichtet, noch eine sogenannte
5) Hingegen sind die von amerikanischen Eisenbahngesellschaften ausge-
stellten sogenannten Export Bills of Lading über von einem Binnenort über
einen amerikanischen Hafen nach Europa verladene Güter (Baumwolle)
keine Konnossemente, sondern Ladescheine; sie haben bei Baumwollver-
Schiffungen zu großen Mißbräuchen geführt.
®) Bei ungünstigen Hafenanlagen werden die sogenannten Weather work
days in die Liegetage eingerechnet.