Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Steuerfrei sind: 
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland aus 
gestellten eigenen Wechsel, sofern sie im Ausland zahlbar sind sTransit- 
Wechsel); 
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande, und 
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der 
Ausstellung zahlbaren Wechsel, wenn sie vom Aussteller unmit 
telbar ins Ausland versendet werden; 
3. Schecks, die den Vorschriften des Scheckgesetzes entsprechen; 
4. die auf Sicht zahlbaren, die Barzahlung ersetzenden Platzanwei 
sungen, die nicht Schecks sind und die keine Annahmeerklärung enthalten. 
Werden Steuervorschriften nicht beachtet, so hat dies auf die G ü l t i g - 
keit von Wechselverpflichtungen oder die Geltendmachung der 
sich aus Wechseln ergebenden Ansprüche keinen Einfluß. Die Strafe bei 
Steuerhinterziehungen trifft jeden, der an dem Umlauf des 
Wechsels teilgenommen hat. 
3. Die kanstnäanlsche Anweisung 
Anweisungen sind Urkunden, in denen jemand einen anderen sAssigna- 
ten) anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen 
Dritten zn leisten. 
Nimmt der Angewiesene sim folgenden Beispiel: Fritz Keiler & Böhme, 
Stuttgart) die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegen- 
DRESDEN, den 25. April 1938. 
Für RM '■* y*i 
Einen Monat nach heute zahlen Sie gegen diese meine An 
weisung an Herrn Carl Clajes, Stuttgart oder dessen Order 
- / //?ff 
RM 
Wert in Rechnung. 
Herren Fritz Keiler & Böhme 
Stuttgart 
Carl Berginen
	        
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