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Steuerfrei sind:
1. die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland aus
gestellten eigenen Wechsel, sofern sie im Ausland zahlbar sind sTransit-
Wechsel);
2. die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande, und
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der
Ausstellung zahlbaren Wechsel, wenn sie vom Aussteller unmit
telbar ins Ausland versendet werden;
3. Schecks, die den Vorschriften des Scheckgesetzes entsprechen;
4. die auf Sicht zahlbaren, die Barzahlung ersetzenden Platzanwei
sungen, die nicht Schecks sind und die keine Annahmeerklärung enthalten.
Werden Steuervorschriften nicht beachtet, so hat dies auf die G ü l t i g -
keit von Wechselverpflichtungen oder die Geltendmachung der
sich aus Wechseln ergebenden Ansprüche keinen Einfluß. Die Strafe bei
Steuerhinterziehungen trifft jeden, der an dem Umlauf des
Wechsels teilgenommen hat.
3. Die kanstnäanlsche Anweisung
Anweisungen sind Urkunden, in denen jemand einen anderen sAssigna-
ten) anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen
Dritten zn leisten.
Nimmt der Angewiesene sim folgenden Beispiel: Fritz Keiler & Böhme,
Stuttgart) die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegen-
DRESDEN, den 25. April 1938.
Für RM '■* y*i
Einen Monat nach heute zahlen Sie gegen diese meine An
weisung an Herrn Carl Clajes, Stuttgart oder dessen Order
- / //?ff
RM
Wert in Rechnung.
Herren Fritz Keiler & Böhme
Stuttgart
Carl Berginen