Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Steuerfrei  sind:
1.  die  vom  Ausland  auf  das  Ausland  gezogenen  und  die  im  Ausland  ausgestellten ­
  eigenen  Wechsel,  sofern  sie  im  Ausland  zahlbar  sind  sTransit-Wechsel);

2.  die  vom  Inland  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande,  und
zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  10  Tagen  nach  dem  Tage  der
Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  wenn  sie  vom  Aussteller  unmittelbar ­
  ins  Ausland  versendet  werden;
3.  Schecks,  die  den  Vorschriften  des  Scheckgesetzes  entsprechen;
4.  die  auf  Sicht  zahlbaren,  die  Barzahlung  ersetzenden  Platzanweisungen, ­
  die  nicht  Schecks  sind  und  die  keine  Annahmeerklärung  enthalten.
Werden  Steuervorschriften  nicht  beachtet,  so  hat  dies  auf  die  G  ü  l  t  i  g  -
keit  von  Wechselverpflichtungen  oder  die  Geltendmachung  der
sich  aus  Wechseln  ergebenden  Ansprüche  keinen  Einfluß.  Die  Strafe  bei
Steuerhinterziehungen  trifft  jeden,  der  an  dem  Umlauf  des
Wechsels  teilgenommen  hat.
3.  Die  kanstnäanlsche  Anweisung
Anweisungen  sind  Urkunden,  in  denen  jemand  einen  anderen  sAssignaten)
  anweist,  Geld,  Wertpapiere  oder  andere  vertretbare  Sachen  an  einen
Dritten  zn  leisten.
Nimmt  der  Angewiesene  sim  folgenden  Beispiel:  Fritz  Keiler  &  Böhme,
Stuttgart)  die  Anweisung  an,  so  ist  er  dem  Anweisungsempfänger  gegen-DRESDEN,

  den  25.  April  1938.

Für  RM  '■*  y*i

Einen  Monat  nach  heute  zahlen  Sie  gegen  diese  meine  Anweisung ­
  an  Herrn  Carl  Clajes,  Stuttgart  oder  dessen  Order

-  /  //?ff
RM

Wert  in  Rechnung.
Herren  Fritz  Keiler  &  Böhme
Stuttgart

Carl  Berginen
            
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