Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Im übrigen werden die Kreditinstitute die Guthabenklausel auch weiter 
hin in ihre Scheckformulare aufnehmen, als Mahnung, daß ungedeckte 
Schecks, d. h. Schecks, für die im Zeitpunkt der Begebung oder Vorlegung 
ein Guthaben (das auch durch einen eingeräumten Bankkredit entstanden 
sein kann) nicht besteht, rechtswidrig sind. Der Aussteller des Schecks muß 
damit rechnen, daß Vorlegung des Schecks während der Vorlegungsfrist 
jederzeit erfolgen kann. 
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe eines Zahlungstages 
gilt als nicht geschrieben (Art. 28). Der Sichthinweis ist am unteren Rand 
in der Verneinung gegeben: „Schecks in denen eine Zahlungsfrist an 
gegeben ist, werden nicht bezahlt." Ein vordatierter Scheck, d. i. ein Scheck, 
der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung 
vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar. 
c) Rückgriff, Vorlegungsfristen, Verjährung 
Das Scheckgesetz gewährt dem Scheckinhaber Rückgriff gegen den Aus 
steller und die Indossanten, d. h. es haften der Aussteller und 
alle diejenigen, die ihren Namen auf die Rückseite 
des Schecks geschrieben haben, für den Eingang des 
Schecks. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß ein Jnlandsscheck (Öster- 
reich ist dem Jnlande gleichgestellt) binnen 8 Tagen nach der Ausstellung 
dem Bezogenen vorgelegt wird. Die Vorlegungsfrist im zwischenstaatlichen 
Verkehr beträgt 20 Tage, wenn Ausstellungs- und Zahlungsort sich in 
demselben Erdteil, 70 Tage, wenn sie sich in verschiedenen Erdteilen be 
finden. Eine Fristverlängerung im Falle höherer Gewalt sieht Art. 48 vor. 
Verweigert der Bezogene die Zahlung, so kann der Inhaber, wie bei 
Nichtzahlung eines Wechsels, Protest erheben lassen. Für die Erhaltung des 
Rückgriffanspruches genügt es aber, wenn die bezogene Bank auf der Rück- 
feite des Schecks unter Datumsangabe bescheinigt, daß sie den Scheck nicht 
bezahlt hat (Am vorgelegt und nicht bezahlt , den ), 
oder wenn eine Abrechnungsstelle bescheinigt, daß der Scheck vor Ablauf 
der Vorlegnngsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist. Mit dieser 
Bescheinigung kann der Scheckinhaber Zahlung von seinen Vormännern 
fordern und nötigenfalls Scheckklage anstrengen, die der Wechselklage ähn 
lich ist.
	        
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