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Im übrigen werden die Kreditinstitute die Guthabenklausel auch weiter
hin in ihre Scheckformulare aufnehmen, als Mahnung, daß ungedeckte
Schecks, d. h. Schecks, für die im Zeitpunkt der Begebung oder Vorlegung
ein Guthaben (das auch durch einen eingeräumten Bankkredit entstanden
sein kann) nicht besteht, rechtswidrig sind. Der Aussteller des Schecks muß
damit rechnen, daß Vorlegung des Schecks während der Vorlegungsfrist
jederzeit erfolgen kann.
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe eines Zahlungstages
gilt als nicht geschrieben (Art. 28). Der Sichthinweis ist am unteren Rand
in der Verneinung gegeben: „Schecks in denen eine Zahlungsfrist an
gegeben ist, werden nicht bezahlt." Ein vordatierter Scheck, d. i. ein Scheck,
der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung
vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.
c) Rückgriff, Vorlegungsfristen, Verjährung
Das Scheckgesetz gewährt dem Scheckinhaber Rückgriff gegen den Aus
steller und die Indossanten, d. h. es haften der Aussteller und
alle diejenigen, die ihren Namen auf die Rückseite
des Schecks geschrieben haben, für den Eingang des
Schecks. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß ein Jnlandsscheck (Öster-
reich ist dem Jnlande gleichgestellt) binnen 8 Tagen nach der Ausstellung
dem Bezogenen vorgelegt wird. Die Vorlegungsfrist im zwischenstaatlichen
Verkehr beträgt 20 Tage, wenn Ausstellungs- und Zahlungsort sich in
demselben Erdteil, 70 Tage, wenn sie sich in verschiedenen Erdteilen be
finden. Eine Fristverlängerung im Falle höherer Gewalt sieht Art. 48 vor.
Verweigert der Bezogene die Zahlung, so kann der Inhaber, wie bei
Nichtzahlung eines Wechsels, Protest erheben lassen. Für die Erhaltung des
Rückgriffanspruches genügt es aber, wenn die bezogene Bank auf der Rück-
feite des Schecks unter Datumsangabe bescheinigt, daß sie den Scheck nicht
bezahlt hat (Am vorgelegt und nicht bezahlt , den ),
oder wenn eine Abrechnungsstelle bescheinigt, daß der Scheck vor Ablauf
der Vorlegnngsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist. Mit dieser
Bescheinigung kann der Scheckinhaber Zahlung von seinen Vormännern
fordern und nötigenfalls Scheckklage anstrengen, die der Wechselklage ähn
lich ist.