Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Reicht  bei  Vorlegung  eines  Schecks  das  Guthaben  zur  Einlösung  nicht
aus,  so  leistet  die  Bank  Teilzahlung  nur  dann,  wenn  der  Aussteller  für
den  besonderen  Fall  einen  Auftrag  dazu  erteilt  hat.  Im  übrigen  sind  die
fachlichen  Gliederungen  der  Reichsgruppe  Banken  übereingekommen,  ihre
Mitglieder  auf  die  Notwendigkeit  hinzuweisen,  auch  ihrerseits  auf  die  Verbesserung ­
  der  Zahlungssitten  im  Scheckverkehr  hinzuarbeiten.  Sämtliche
deutsche  Kreditinstitute  werden  daher  Schecks,  die  ihnen  zum  Einzug  übergeben ­
  sind  und  von  der  bezogenen  Stelle  wegen  Fehlens  der  Deckung  nicht
eingelöst  werden  können,  sofort  nach  einer  vergeblichen  Vorl
  e  g  u  n  g  an  den  Einreicher  zurückgeben.
U  n  w  i  d  e  r  r  u  f  l  i  ch  ist  der  Scheck  bis  zum  Ablauf  der  Vorlegungsfrist.
Eine  solche  Begrenzung  entspricht  den  Interessen  des  Ausstellers  und  der
Indossanten,  da  sie  den  Inhaber  zur  Vorlegung  innerhalb  der  Frist  anhält.
Der  Bezogene  bleibt  jedoch  auch  nach  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  zur  Einlösung ­
  des  Schecks  berechtigt,  solange  ein  Widerruf  nicht  erfolgt  ist.
ck)  Arten  des  Schecks
Der  Scheck  steht  in  der  Mitte  zwischen  Banknote  und  Wechsel.  Von
jener  unterscheidet  er  sich  dadurch,  daß  er  in  jeder  beliebigen  Summe  ausgeschrieben ­
  werden  kann,  von  dem  Wechsel  insofern,  als  dieser  Kreditschuldurkunde ­
  und  dabei  auch  Umlaufsmittel  ist.  Newmarch  nennt  „das
Metallgeld  die  Scheidemünze  der  Note,  die  Note  aber  die  Scheidemünze
des  Schecks".  Es  werden  unterschieden:
1.  Der  Geldscheck  und  der  Es  fe  k  t  e  n  s  ch  e  ck.
Der  E  f  f  e  k  t  e  n  s  ch  e  ck  ist  in  Deutschland  durch  den  Berliner  Kassenverein,
in  Österreich  durch  den  Wiener  Giro-  und  Kassenverein  eingeführt  worden.  Der
E  f  f  e  k  t  e  n  g  i  r  o  v  e  r  k  e  h  r,  der  in  den  letzten  Jahren  einen  großen  Umfang
angenommen  hat,  ermöglicht  es,  Wertpapiere,  die  sich  in  Sammelverwabrung
befinden,  von  einem  Konto  auf  ein  anderes  zu  übertragen.
2.  Der  äußeren  Form  nach:  der  Anweisungs-  und  der  Quittung ­
  s  s  ch  e  ck.  Quittungsschecks  s„Von  der  H-Bank  in  RM
auf  Girokonto  erhalten")  sind  älter,  kommen  aber  kaum  noch  vor.
3.  Nach  Art  der  Einlösung:  der  Zahlungs-  und  der  sog.  Überweisungsscheck. ­
  Bei  der  Reichsbank  dienen  die  Überweisungsaufträge,
die  nach  der  Farbe  des  zur  Verwendung  gelangenden  Formulars  fälschlich
»rote  Schecks"  genannt  werden,  zur  Übertragung  auf  Konten
            
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