Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Im  übrigen  werden  die  Kreditinstitute  die  Guthabenklausel  auch  weiterhin ­
  in  ihre  Scheckformulare  aufnehmen,  als  Mahnung,  daß  ungedeckte
Schecks,  d.  h.  Schecks,  für  die  im  Zeitpunkt  der  Begebung  oder  Vorlegung
ein  Guthaben  (das  auch  durch  einen  eingeräumten  Bankkredit  entstanden
sein  kann)  nicht  besteht,  rechtswidrig  sind.  Der  Aussteller  des  Schecks  muß
damit  rechnen,  daß  Vorlegung  des  Schecks  während  der  Vorlegungsfrist
jederzeit  erfolgen  kann.
Der  Scheck  ist  bei  Sicht  zahlbar.  Die  Angabe  eines  Zahlungstages
gilt  als  nicht  geschrieben  (Art.  28).  Der  Sichthinweis  ist  am  unteren  Rand
in  der  Verneinung  gegeben:  „Schecks  in  denen  eine  Zahlungsfrist  angegeben ­
  ist,  werden  nicht  bezahlt."  Ein  vordatierter  Scheck,  d.  i.  ein  Scheck,
der  vor  Eintritt  des  auf  ihm  angegebenen  Ausstellungstages  zur  Zahlung
vorgelegt  wird,  ist  am  Tage  der  Vorlegung  zahlbar.
c)  Rückgriff,  Vorlegungsfristen,  Verjährung
Das  Scheckgesetz  gewährt  dem  Scheckinhaber  Rückgriff  gegen  den  Aussteller ­
  und  die  Indossanten,  d.  h.  es  haften  der  Aussteller  und
alle  diejenigen,  die  ihren  Namen  auf  die  Rückseite
des  Schecks  geschrieben  haben,  für  den  Eingang  des
Schecks.  Voraussetzung  hierfür  ist  jedoch,  daß  ein  Jnlandsscheck  (Österreich
  ist  dem  Jnlande  gleichgestellt)  binnen  8  Tagen  nach  der  Ausstellung
dem  Bezogenen  vorgelegt  wird.  Die  Vorlegungsfrist  im  zwischenstaatlichen
Verkehr  beträgt  20  Tage,  wenn  Ausstellungs-  und  Zahlungsort  sich  in
demselben  Erdteil,  70  Tage,  wenn  sie  sich  in  verschiedenen  Erdteilen  befinden. ­
  Eine  Fristverlängerung  im  Falle  höherer  Gewalt  sieht  Art.  48  vor.
Verweigert  der  Bezogene  die  Zahlung,  so  kann  der  Inhaber,  wie  bei
Nichtzahlung  eines  Wechsels,  Protest  erheben  lassen.  Für  die  Erhaltung  des
Rückgriffanspruches  genügt  es  aber,  wenn  die  bezogene  Bank  auf  der  Rückfeite
  des  Schecks  unter  Datumsangabe  bescheinigt,  daß  sie  den  Scheck  nicht
bezahlt  hat  (Am  vorgelegt  und  nicht  bezahlt  ,  den  ),
oder  wenn  eine  Abrechnungsstelle  bescheinigt,  daß  der  Scheck  vor  Ablauf
der  Vorlegnngsfrist  eingeliefert  und  nicht  eingelöst  worden  ist.  Mit  dieser
Bescheinigung  kann  der  Scheckinhaber  Zahlung  von  seinen  Vormännern
fordern  und  nötigenfalls  Scheckklage  anstrengen,  die  der  Wechselklage  ähnlich ­
  ist.
            
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