232 Regulierung besonderer Besitzformen.
Die Würdigung der zur Regulierung der Gemeindeforst-
wirtschaft ergriffenen oder in Vorschlag gebrachten Maßnahmen.
Die Beurteilung der zur Regulierung der Gemeindesorstwirtschaft ergriffenen oder
geplanten Maßnahmen wird bedingt durch das Forstwirtsch aftsziel, dessen
Erstrebung man yon den Gemeinden usw. fordert. Vertritt man die heute fast durchweg
~ seltsamerweise auch von der Mehrzahl der liberalistisch orientierten Bodenreinerträgler ~
geteilte Ansicht, daß die Gemeinden usw. als öff entlich-rechtliche
Körpersc<aften, als die Zellen des staatlichen Gemeinwesens, ganz so wie der
Staat aus volkswirtschaftlichen Rücksichten ver pflichtet seien, nachhaltig zu
wirtschaften, so wird man eine starke Beschränk ung des Selbst-
verwaltungsrechtes der Gemeinden u s w. bei der Bewirtschaftung ihrer
Waldungen für unbedingt erforderlich halten und demgemäß die
Systeme der Beförsterung und der technischen Betriebsaufsicht
dem System der bloßen Vermögensaufsicht vorziehen müssen.
Auch der „Bodenreinerträgler“ En dr e s vertritt merkwürdigerweise diesen Standpunkt
und weist u. a. darauf hin!), daß die Gemeindemitglieder als zeitliche Lebensgemeinsschaft
Anspruch auf den zeitlichen Ertrag des Gemeindevermögens hätten, die Gemeinde aber
als ewige Person die Pflicht zur Erhaltung des Vermögensstammes hätte. Diese Pflicht
sei eine absolute in der Existenznotwendigkeit des Gemeindeorganismus begründete Pflicht.
Dazu kämen noch die Besonderheiten des Waldvermögens gegenüber dem Kapitalvermögen.
In der Waldwirtschaft sei die Kontrolle über den Stand des Holzvorratskapitals schwierig
und die Scheidung zwischen Rente und Kapital nicht ohne weiteres offensichtlich. Die
Rechtslage der Gemeinden aber verweise sie nur auf den Genuß der Rente. Es könne
ihnen deshalb nicht eigenmächtig überlassen bleiben, was nach ihrer Ansicht und ihrem
Begehren Rente sei, sondern die der Gemeinde zustehende Nutzungsquote müsse im Rahmen
eines möglichen nachhaltigen Betriebes durch einen auf fachmännisches Urteil gestützten
Wirtschaftsplan festgelegt werden. Ebensowenig könne den Gemeinden zugestanden werden,
durch unwirtschaftliche Kürzung der zur Verjüngung und Pflege des Waldes notwendigen
Ausgaben die Rente vorübergehend zu erhöhen und in der Folge den Waldzustand zu
verschlechtern. Wie Endres, der als Bodenreinerträgler grundsätzlich nur die Ren -
ta bilität als das einzige wahre Forstwirtschaftsziel gelten läßt’), so etwas schreiben
kann, bleibt unverständlich. Der Bodenreinerträgler muß, wenn er seiner Lehre treu
bleiben will, die nachhaltige Wirtschaft in dem hier in Rede stehenden Sinne unter allen
Umständen ablehnen. Denn die Kluft, welche sich zwischen der Bodenreinertragslehre und
dem Grundsatze der Nachhaltigkeit auftut, ist unüberbrückbar. Wenn die Bodenreinertrags-
lehre ihre für den aussetzenden Betrieb entwickelten Sätze unter Unterstellung des „Normal-
zustandes“ auch auf den nachhaltigen Betrieb überträgt, so wird sie inkonsequent und
verletzt damit ihre Grundprinzipien. Denn diese fordern den Einschlag der Bestände nach
den jeweiligen konkreten Zuständen und nach den aus der Rechnung sich ergebenden
Abnutzungszeiten und dulden keine Rücksichtnahme auf andere zu einem Nachhaltigkeits-
betriebe unter sich verbundene Bestände. Der Nachhaltigkeitsbetrieb im älteren Sinne
— um den es sich hier allein handelt ~ steht nicht im Wörterbuch der konsequent durch-
1) Endres , |. c., S. 366/67.
?) Vgl. das weiter oben auf S. 25 Gesagte; ferner Endres, I. c., S. 64 und S. 298
unten.