Regulierung der Gemeindeforstwirtschaft. 231.
von den Privatwaldungen :
3,80 Mk. pro Hektar für Schutz.
Es ist ferner beabsichtigt!), die Eigentümer der im aussetzenden Betriebe bewirt-
schafteten Kommunalwaldungen und derjenigen kleinen, von großen Privatwaldungen
mit eigener Forstverwaltung abgesplitterten Teile, in denen die Betriebsvollzugsgeschäfte
von staatlichen Förstern besorgt, aber keine jährlichen Fällungen vorgenommen werden,
zu den Kosten für die Förster künftighin nur mit der Hälfte der Beitragsanteile heran-
zuziehen, die von dem Aufwande für die Förster auf die Betriebsvollzugsgeschäfte ent-
fallen. Betragen z. B. die Beiträge zu den Kosten der Forstverwaltung
für Oberförsterbesolbung .. . . . . . ~ . . ff » + 460 Mek.
für Betriebsvolzu n . . . . L . ra. 400 Mk.
für Forstshusg . . . . . H s . 4,00 Mk.
im ganzen: 12,60 Mk..
so würde also von den im aussetzenden Betrieb bewirtschafteten Ge mein d e- u s w.
Waldungen ein Beitrag zu erheben sein, der sich zusammensett aus 4,60 + 2 + 4,
zusammen 10,60 Mk., und von den obengenannten abgesplitterten Privatwaldungen
Zur Teilung von Waldgrundstücken aller Besitzkategorien ist nach Art. 17
des Forstverwaltungsgesetzes „die Genehmigung der oberen JForstbehörde erforderlich. Bei
der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter 0,5 ha nicht gebildet werden. ~
Versagt die obere Forstbehörde die Genehmigung, so ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Beschwerde an das vorgesezte Ministerium
zulässig“.
Braunsschweig. Fast genau die gleichen Bestimmungen wie in Hessen gelten
auch in Braunschweig. Hier haben nach dem G e s e ß v o m 3 0. April.1861, betr.
die Aus übung der Forsthoheit u sw., die herzogliche Kammer, Direktion der
Forste und ihre Forstbeamten für alle einer juristischen Person gehörenden Waldungen
Wirtschastspläne zu verfertigen, die jährlichen und periodischen Hauungen und Forstneben-
nutzungen sowie die Kulturen anzuordnen und zu überwachen. Bei diesen Geschäften haben
die Waldeigentümer mitzuwirken. Die allgemeinen Wirtschaftsp län e werden
nach Anhörung der Waldeigentümer von den Forstbeamten entworfen und von der Direktion
der Forste genehmigt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Forstbeamten und Wald-
eigentümern hat in letter Instanz das Staatsminissterium zu entscheiden. Auch die jähr-
lichen Betriebspl än e werden von den Forstbeamten entworfen und von der
Direktion der Forste genehmigt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet aber hier in
letter Instanz die Direkton der Forste selbst. Größere auß er planm äß ig e
Hauungen sind nur mit höherer Genehmigung zulässig.
Sachsen-Meiningen (Gesez vom 14. März 1910).
Schwarzbur g -Rudolst a d t (Gesez vom Jahre 1913).
Walde > (Forstoronung vom Jahre 1853).
Für stentum Birkenfeld.
1) Nr. F.M.D. 94978 betr. Beiträge zu den Kosten der Forstverwaltung vom
13. Dezember 1925.