Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Empfängers  sein.  Gegen  Zahlung  einer  Gebühr  ist  Beschleunigung  (f.  u.)
möglich.
Wer  alle  tagsüber  auf  seinem  Konto  stattfindenden  Buchungen  erhält
der  Kontoinhaber  am  nächsten  Morgen  portofrei  einen  Tagesauszug/  der
den  bisherigen  und  den  neuen  Kontostand  angibt.  Gutschrift-  und  Lastschriftzettel ­
  werden  beigefügt.
Die  Verrechnung  zwischen  den  einzelnen  Postscheckämtern  erfolgt
bei  der  Generalpostkasse  in  Berlin,  die  Verrechnung  der  Barumsätze  jedes
Postscheckamts  über  die  zuständige  Oberpostkasse.
ß)  Ausgänge  (Lastschriften)
Der  Kontoinhaber  kann  über  sein  Guthaben,  soweit  es  die  Stammeinlage
von  5  RM  übersteigt,  durch  Überweisung  auf  ein  anderes  Postscheckkonto
oder  mittels  Scheck  beliebig  verfügen,  aber  immer  nur  unter  Benutzung
der  vom  Postscheckamt  ausgegebenen  Formulare.
Der  an  dem  Überweisungsformular  und  am  Scheck  befindliche ­
  Abschnitt  kann  vom  Aussteller,  in  der  gleichen  Weise  wie  der  Abschnitt
der  Zahlkarte,  zu  Mitteilungen  an  den  Empfänger  benutzt  werden.
Hat  der  Zahlungsempfänger  kein  Postscheckkonto,  oder  soll  aus  einem
anderen  Grunde  ein  Betrag  in  bar  gezahlt  werden,  so  muß  ein  Scheckformular
  verwendet  werden.  Der  Postscheck  ist  entweder  Namensscheck
(der  Zahlungsempfänger  ist  an  der  entsprechenden  Stelle  des  Vordrucks
einzusetzen)  oder  I  n  h  a  b  e  r  -  (Kassen)  scheck  (der  Zahlungsempfänger  ist
nicht  genannt).
Ist  der  Zahlungsempfänger  auf  dem  Scheck  mit  Namen  und  genauer
Anschrift  benannt,  so  sendet  das  Postscheckamt,  das  das  betr.  Konto  führt,
diesen  Scheck,  nachdem  es  ihn  mit  dem  (unter  strengen  Verschluß  gehaltenen) ­
  Hochdruckstempel  versehen  hat,  an  die  zuständige  Postanstalt,  die
den  Betrag  dem  Empfänger  zustellt.  Wünscht  der  Kontoinhaber,  daß  ihm
von  seinem  Guthaben  ein  Betrag  gesandt  wird,  so  bezeichnet  er  sich  aus
der  Rückseite  des  Schecks  als  Empfänger.
Soll  dagegen  der  Betrag  eines  Schecks  vom  Kontoinhaber  oder  von  einer
anderen  Person  bei  der  Kasse  des  Postscheckamts  bar  abgehoben ­
  werden,  so  darf  der  für  die  Zahlungsadresse  bestimmte  Platz  auf
der  Vorderseite  nicht  ausgefüllt  werden  (Inhaber-  oder  Kassenscheck).  Da
            
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