Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

98

b)  Das  Verfahren
a)  Eingänge  (Gutschriften)
Die  Eröffnung  eines  Postscheckkontos  ist  jeder  Privatperson,  Handelsfirma, ­
  öffentlichen  Behörde,  juristischen  Person  oder  sonstigen  Vereinigung
oder  Anstalt  gestattet.  Der  Antrag  wird  am  zweckmäßigsten  an  das  Postamt ­
  des  Antragstellers  gerichtet,  unter  Angabe  des  Postscheckamts,  bei  dem
das  Konto  eröffnet  werden  soll.
Auf  jedem  Konto  muß  eine  Stammeinlage  von  mindestens  ö  RM  gehalten ­
  werden.  Die  Guthaben  werden  nicht  verzinst.  Das  Verfahren,  die
Konten  zu  numerieren  und  nach  Nummern  geordnet  zu  führen,  hat  sich
bewährt,  wie  überhaupt  die  Postscheckämter  manche  Einrichtungen  geschaffen
haben,  die  später  von  den  Banken  übernommen  wurden.
Eingänge  (Gutschriften)  auf  Postscheckkonto  können  erfolgen:
mittels  Zahlkarte  bei  jeder  Postanstalt  und  bei  jedem  Postscheckamt,
mittels  Postanweisung  bei  jeder  Postanstalt,
mittels  Überweisung  von  einem  anderen  Postscheckkonto.
Auf  Antrag  werden  ferner  dem  Postscheckkonto  gutgeschrieben  Gelder,
die  durch  Post-  oder  Zahlungsanweisung  für  den  Kontoinhaber  eingehen
und  die  durch  Postauftrag  oder  Postnachnahme  für  ihn  eingezogen  werden,
ferner  Postschecks,  die  der  Kontoinhaber  einreicht.
Die  Z  a  h  l  k  a  r  t  e,  die  blau-graue  Farbe  und  dunkelblauen  Textaufdruck ­
  hat,  ist  im  wesentlichen  dem  Postanweisungs-Formular  nachgebildet.
Mittels  Zahlkarte  können  auf  das  eigene  wie  auf  ein  fremdes  Konto  beliebig ­
  hohe  Beträge  eingezahlt  werden.
Die  Zahlkarte  wird  vom  Postamt  direkt  an  dasjenige  Postscheckamt  gesandt,
bei  dem  das  Konto  des  Zahlungsempfängers  geführt  wird.  Zahlt  z.  B.  A
100  RM  bei  einem  Postamt  in  Dresden  auf  das  Konto  des  B  in  Liegnitz
ein,  der  sein  Konto  beim  Postscheckamt  Breslau  hat,  so  sendet  das  Dresdner
Postamt  die  Zahlkarte  an  das  Postscheckamt  Breslau.  Breslau  bucht  die
100  RM  auf  dem  Konto  des  B  und  benachrichtigt  diesen  unter  Beifügung
des  Zahlkartenabschnitts,  auf  dem  der  Verwendungszweck  angegeben  ist.
Ü  b  e  r  w  e  i  s  u  n  g  e  n  sind  möglich,  wenn  Auftraggeber  und  Empfänger
Postscheckkonten  besitzen.  Hat  der  Empfänger  sein  Konto  bei  einem  anderen
Postscheckamt  als  der  Auftraggeber,  so  kann  die  Gutschriftsanzeige  über
eine  solche  Überweisung  frühestens  am  dritten  Tage  in  der  Hand  des
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.