Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

14 I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie.
des Gemeineigentums auf der ganzen Erde wird als Beweis
gegen die Keußlersche Auffassung angeführt! Die einmal angenommene
 Theorie gilt noch als so sicher, daß der Widerspruch
in dem einzelnen Fall keinen Eindruck macht.
Heute besteht unter den Gelehrten kein Zweifel, daß der
russische Mir eine neuzeitliche Bildung ist.!)
Wir haben vorhin gesehen, daß die Theorie vom Ureigentum
 eine besondere Stütze in den Trierer Gehöferschaften fand.
Gegen die Deutung, die ihnen Hangssen gegeben hatte, wandte
sich zunächst der Landrat eines dortigen Kreises, v. Briesen,
sodann .in umfassenderer und überzeugenderer Weise Lamprecht
in seinem ,„Deutschen Wirtschaftsleben“ (1886). Die positive
Erklärung, die er von der Entstehung der Trierer Gehöferschaften
 gibt, unterliegt einigen Bedenken. Mit Sicherheit
hat er jedoch nachgewiesen, daß sie keinen Urzustand repräsentieren,
 sondern erst etwa im 13. Jahrhundert entstanden sind.
Es ist eine bemerkenswerte Tatsache, daß diese seine bedeutende
wissenschaftliche Entdeckung, die immer mit Ehren genannt
werden wird, im Widerspruch zu seinen methodologischen Grundsätzen
 gemacht worden ist. Er hat hier, frei von dem verführerischen
 Reiz asiatischer und amerikanischer Analogien, jene Erkenntnis
 auf dem Wege der (um mit ihm zu reden) „niederen
Methode der Quellenanalyse und der Konstatierung des einfachen
 Faktums“ gewonnen. Die Konsequenzen aus jener
Entdeckung hat er nicht gezogen, vielmehr gerade in den darauf
folgenden Jahren seine methodologischen Sätze aufgestellt
und dann immer schroffer formuliert.?)
Derselbe Nachweis, den Lamprecht betreffs der Trierer
Gehöferschaften erbracht hat, wurde von Philippi (Siegener
Urkundenbuch I, S. XVUI f.) für die Hauberggenossensschaften
1) Vgl. Simkhowitsch S. 67; Rachfahl, Jahrbücher f. National-Ök.
Bd. 74, S. 9; W. Tuckermann, V. j. schr. f. Soz. u. W. G. 1912,
S. 80. -
2) F. Rörig, Die Entstehung der Landeshoheit des Trierer Erzbischofs
 (Trier 1906) weist im Anhang (S. 70 ff.) die Gehöferschaften
als Bildungen des 17. und 18. Jahrhunderts nach.
            
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