Full text: Kartelle

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Zwangsinnungen als Zwängskartelle!). Bevor wir uns den Zwangs- 
verbänden zuwenden, die direkt für Kartellzwecke ins Leben gerufen 
sind, ist die Frage zu erörtern, ob die Institution der Zwangsinnungen, 
die zunächst aus anderen Erwägungen geschaffen ist, faktisch doch 
auch zur Ausgestaltung als Zwangskartell benutzt werden kann 
und benutzt worden ist. Eine Betrachtungsweise, die lediglich von 
dem Wortlaut des Gesetzes ausgeht, wird zu einer Verneinung dieser 
Frage führen müssen, denn der vielumstrittene $ 100 q der Gewerbe- 
ordnung besagt: „Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung 
der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von 
Kunden nicht beschränken. Entgegenstehende Beschlüsse sind un- 
gültig.“ 
Demgemäß habe auch ich früher?) erklärt: „Schreiben Zwangs- 
innungen trotz dieser Bestimmung ihren Mitgliedern Mindestpreise 
vor, so entbehren diese Beschlüsse der Unterstützung durch staat- 
lichen Zwang, die Innungen werden also dadurch nicht zu Zwangs- 
kartellen.“ Bei näherer Untersuchung der tatsächlichen Verhältnisse 
läßt sich diese Ansicht aber nicht aufrechterhalten. Viele Zwangs- 
innungen haben es doch verstanden, die ihnen vom Staat verliehene 
Macht über ihre Mitglieder zu kartellartigen Maßnahmen auszunutzen, 
Da nach 8 81a Ziff. ı G. O. „die Pflege des Gemeingeistes sowie 
die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den 
Innungsmitgliedern“ zu den Aufgaben der Innungen gehört und 
da nach 8 92c G. O. der Vorstand berechtigt ist, über Innungs- 
mitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungs- 
strafen zu verhängen, so hat man vielfach versucht, die Statuten so 
zu formulieren und auszulegen, daß sie ungeachtet des $ 100q doch 
zur zwangsweisen Einschränkung der Konkurrenz die Handhabe 
boten. Insbesondere hat man vielfach Mindestpreise festgesetzt 
geordnetenhauses, XI. Sess., 1896), es kam aber nicht zur Verhandlung im Plenum. 
Die Regierung hat dann noch mehrfach, aber immer ohne Erfolg, den Entwurf vorgelegt. 
Vgl. Nr. 114 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XII. 
Sess., 1897, ebenda Nr. 162 aus der XIII. Sess. 1897. — Vgl. dazu auch F.O.Hertz, 
Die agrarischen Fragen im Verhältnis zum Sozialismus (Wien 1899), S. 128 ff. und die 
dort genannten Autoren. — Erwähnt sei noch, daß der Gesetzentwurf in der ersten 
Fassung verbunden war mit einem anderen Entwurf, der eine Entschuldungsaktion vor- 
sah. Da sich gegen diesen Gedanken besonderer Widerspruch geltend machte. wurde 
die Berufsgenossenschaftsvorlage später isoliert eingebracht. 
1) Vgl. dazu besonders Heise, Die rechtliche Beschränkung der Zwangs- 
innungstätigkeit in Gesetz und Praxis, Staatswiss. Diss. Göttingen, 1927, S. 39 ff., 129 ff. 
5. ferner Schmidt, Zwangsinnungen und Mindestpreise in Jahrbücher für National- 
Skonomie und Statistik, Bd. 101 (1913), S. 502 ff. 
2) Zeitschrift für Sozialwissenschaft, 1918, S. 511.
	        
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