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Zwangsinnungen als Zwängskartelle!). Bevor wir uns den Zwangs-
verbänden zuwenden, die direkt für Kartellzwecke ins Leben gerufen
sind, ist die Frage zu erörtern, ob die Institution der Zwangsinnungen,
die zunächst aus anderen Erwägungen geschaffen ist, faktisch doch
auch zur Ausgestaltung als Zwangskartell benutzt werden kann
und benutzt worden ist. Eine Betrachtungsweise, die lediglich von
dem Wortlaut des Gesetzes ausgeht, wird zu einer Verneinung dieser
Frage führen müssen, denn der vielumstrittene $ 100 q der Gewerbe-
ordnung besagt: „Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung
der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von
Kunden nicht beschränken. Entgegenstehende Beschlüsse sind un-
gültig.“
Demgemäß habe auch ich früher?) erklärt: „Schreiben Zwangs-
innungen trotz dieser Bestimmung ihren Mitgliedern Mindestpreise
vor, so entbehren diese Beschlüsse der Unterstützung durch staat-
lichen Zwang, die Innungen werden also dadurch nicht zu Zwangs-
kartellen.“ Bei näherer Untersuchung der tatsächlichen Verhältnisse
läßt sich diese Ansicht aber nicht aufrechterhalten. Viele Zwangs-
innungen haben es doch verstanden, die ihnen vom Staat verliehene
Macht über ihre Mitglieder zu kartellartigen Maßnahmen auszunutzen,
Da nach 8 81a Ziff. ı G. O. „die Pflege des Gemeingeistes sowie
die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den
Innungsmitgliedern“ zu den Aufgaben der Innungen gehört und
da nach 8 92c G. O. der Vorstand berechtigt ist, über Innungs-
mitglieder bei Verstößen gegen statutarische Vorschriften Ordnungs-
strafen zu verhängen, so hat man vielfach versucht, die Statuten so
zu formulieren und auszulegen, daß sie ungeachtet des $ 100q doch
zur zwangsweisen Einschränkung der Konkurrenz die Handhabe
boten. Insbesondere hat man vielfach Mindestpreise festgesetzt
geordnetenhauses, XI. Sess., 1896), es kam aber nicht zur Verhandlung im Plenum.
Die Regierung hat dann noch mehrfach, aber immer ohne Erfolg, den Entwurf vorgelegt.
Vgl. Nr. 114 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses, XII.
Sess., 1897, ebenda Nr. 162 aus der XIII. Sess. 1897. — Vgl. dazu auch F.O.Hertz,
Die agrarischen Fragen im Verhältnis zum Sozialismus (Wien 1899), S. 128 ff. und die
dort genannten Autoren. — Erwähnt sei noch, daß der Gesetzentwurf in der ersten
Fassung verbunden war mit einem anderen Entwurf, der eine Entschuldungsaktion vor-
sah. Da sich gegen diesen Gedanken besonderer Widerspruch geltend machte. wurde
die Berufsgenossenschaftsvorlage später isoliert eingebracht.
1) Vgl. dazu besonders Heise, Die rechtliche Beschränkung der Zwangs-
innungstätigkeit in Gesetz und Praxis, Staatswiss. Diss. Göttingen, 1927, S. 39 ff., 129 ff.
5. ferner Schmidt, Zwangsinnungen und Mindestpreise in Jahrbücher für National-
Skonomie und Statistik, Bd. 101 (1913), S. 502 ff.
2) Zeitschrift für Sozialwissenschaft, 1918, S. 511.