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für alle Gebiete ihres wirtschaftlichen Lebens Erfolg versprechenden Organisation
gekommen. ... Anderseits ist aber auch zu erkennen, daß fast überall in der land-
wirtschaftlichen Bevölkerung einzelne genossenschaftliche Erfolge und das Bestreben
nach einer größere Ziele verfolgenden Ausbildung des landwirtschaftlichen Genossen-
schaftswesens vorhanden sind. ... Fast allgemein jedoch tritt die Erscheinung zu-
tage, daß die einzelnen, manchmal gewiß sehr lebensfähigen Bestrebungen, welche auf
kleine Kreise beschränkt sind und oft zu einer Vereinigung der zersplitterten Einzelkräfte
in einer höheren Organisationsform behufs Lösung umfassenderer genossenschaftlicher
Aufgaben nicht zu gelangen vermögen, entweder verkümmern und mancherorts gar
nicht zur Gestaltung kommen, da es an einer planmäßigen Organisation von unten nach
oben fehlt, oder aber Erfolge aufweisen, welche weitaus bedeutender sein könnten,
wenn diese Organismen sich untereinander wieder zusammenschließen und gegen-
seitig unterstützen würden.
Allen diesen zutage getretenen Übelständen beabsichtigt der Gesetzentwurf
durch die Errichtung neuer Organismen, der Berufsgenossenschaften der Landwirte,
abzuhelfen. ... Es wurde die Form der Zwangsgenossenschaft, welche ja auch in ähn-
licher Weise für das Gewerbe besteht, gewählt, um ein ganzes System von Genossen-
schaften zu schaffen, welche sowohl untereinander, als auch mit einer höheren Orga-
nisationsform in Beziehung treten, wodurch gerade, wie die Erfahrungen in anderen
Staaten bei den freiwilligen Verbänden zeigen, die Leistungsfähigkeit der einzelnen
Genossenschaft erhöht, ja vielfach erst die Lebensfähigkeit derselben bedingt wird.
Übrigens ist der Gedanke der Zwangsgenossenschaft auch schon in manchen Kreisen
der heute auf dem Prinzipe der freiwilligen Begründung fußenden Bezirksgenossen-
schaften der Landwirte, sowie in sonstigen Kreisen der landwirtschaftlichen Bevöl-
kerung spontan zum Ausdrucke gekommen.“
Der Gesetzentwurf fand eine sehr geteilte Aufnahme. Von
manchen wurde sein Grundgedanke ganz abgelehnt, von anderen
wurde er bejaht!), aber mit Rücksicht auf die großen Verschieden-
heiten innerhalb der Monarchie wünschte man einen größeren Ein-
fluß der Landesgesetzgebung. Die Regierung zog deshalb ihren
Entwurf zurück, aber nur um bald danach einen neuen, der jene
Forderung berücksichtigte, vorzulegen ?. Zu einem Gesetz ist es aber
nicht gekommen 3).
!) Die Begründung zu der in der nächsten Anmerkung zitierten neuen Vorlage
berichtet eingehend darüber.
?) Nr. 1388 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses,
XI. Sess., 1896. Die Begründung berief sich (S. 15) u. a. darauf, daß „gelegentlich
der Bewegung, welche in Deutschland in bezug auf die Regelung des Getreidehandels
mit und neben dem Antrage Kanitz entstanden ist, auch in agrarischen Kreisen ein Pro-
jekt wiederholt erörtert wurde, welches im Wege eines Reichsgesetzes die Schaffung
einer Zwangsgenossenschaft für Weizen und Roggen anstrebte. Diese Genossenschaft
sollte aus allen regelmäßig Getreide verkaufenden Landwirten des Reiches gebildet wer-
den und allein das Recht haben, Roggen und Weizen in Deutschland zu importieren.
Die Mitglieder sollten ihre Produktionsmengen an die Genossenschaft abgeben und
diese in Verbindung mit obligatorischen Müllerkammern in die Hand nehmen.‘
3) Der landwirtschaftliche Ausschuß des Abgeordnetenhauses nahm den Ent-
wurf 1896 an (s. den Bericht,. Nr. 1596 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Ab-