Der Unternehmer und Betriebsführer.
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der führenden Arbeit noch weiter (näheres C); sie greift sogar auf die eigentliche
Arbeit des Unternehmers und Betriebsführers über. Im Großbetrieb kann sowohl
die (vorausgehende) planende, als auch die leitende und die (nachfolgende) über
wachende Tätigkeit vom eigentlichen Unternehmer auf andere Stellen übertragen
sein. So erfolgt die Planung in einer besonders eingerichteten Abteilung, der Ein-
kauf.durch die Einkäufer, die planmäßige Erfindung im Laboratorium, wird die
Organisation vom Organisator, die Erzeugung vom technischen Leiter besorgt,
untersteht das Rechnungswesen dem Oberbuchhalter, die Finanzierung dem
Finanzkaufmann und der Verkauf dem Verkaufsbüro. Auch die Beschaffung der
Arbeitskräfte, ihre Entlohnung wie ihre sozialpolitische Betreuung kann bestimm
ten Stellen oder Personen übertragen sein. Was bleibt da von all den vielen
Aufgaben für den Unternehmer und Betriebsführer noch übrig ? Oder gar: gibt es
in einer solchen Verfassung des Großbetriebs überhaupt noch einen Unternehmer
und Betriebsführer ?
Die letzte Frage führt zu der Vorstellung, daß zwar der Großbetrieb eine (kapitalistische)
Unternehmung sein kann, daß aber diese Unternehmung keinen Unternehmer hat. In der Tat
wird hier und dort diese Folgerung gezogen, und man stößt im Schrifttum auf die merkwürdige
Kennzeichnung des Unternehmungsbeamten, der in den Großbetrieben (vor allem in Kon
zernen und Trusts) an die Stelle des eigentlichen Unternehmers getreten (und der Unternehmer
nur noch in kleineren Betrieben anzutreffen) sein soll. Wir müssen eine solche Auffassung als
wirklichkeitsfremd ablehnen. Selbst dort, wo die weitestgehende Entlastung des Unterneh
mers von seinen Aufgaben stattgefunden hat, ist ihm eine Aufgabe, und zwar die wichtigste
und entscheidende Aufgabe geblieben: das letzte Wort in allen Fragen, die die Unternehmung
und ihren Betrieb als Ganzes betreffen, zu fällen und dafür die Verantwortung zu tragen.
Diese letzte und verantwortungsvolle Entscheidung macht die Aufgabe des Unternehmers aus.
Sie ist selbst dann noch vorhanden, wenn die einzelnen Abteilungsleiter (s. oben) weitgehende
Selbständigkeit besitzen und von sich aus — in ihrem Arbeitsbereich — die erforderlichen Ent
scheidungen treffen. Diese Stellen bleihen jedoch in allem dem Unternehmer verantwortlich,
auf dem dieletzte Verantwortung ruht und der die ihm im einzelnen zustehende Entscheidungs-
gewalt auf die ihm unterstellten Stellen abgetreten hat. Auf diese Weise ist die reine Aufgabe
des Unternehmers übrig geblieben (Häußermann), die zum Wesen des Unternehmers ge
hört und die in der Wirklichkeit in dieser Form häufig anzutreffen ist. Zugleich hat diese
Entwicklung — Abspaltung der Unternehmeraufgaben im weiteren Sinne — zur Entstehung
und Ausbildung des besonderen Typs der angestellten Mitarbeiter geführt, des sog. leitenden
Angestellten (vgl. BII), der immer Betriebsleiter, aber niemals Unternehmer und Betriebs
führer ist.
Damit ist auch die Frage entschieden, wer denn in den großen und weitverzweigten Kon
zernen als Unternehmer zu gelten hat. Wie der Konzern selbst nur die rechtliche Selbständig
keit der angeschlossenen Wirtschaftsbetriebe (Unternehmungen) unangetastet läßt und nur
den wirtschaftlichen Zusammenschluß (Einheit) anstrebt, so kann auch nur eine Stelle (ein
beteiligtes Vorstandsmitglied, Vorsitzender des Verwaltungsrats, Bank) in unserem Sinne wirk
licher Unternehmer sein. Die bei den Vorstandsmitgliedern der angeschlossenen Gesellschaften
verbliebene Selbständigkeit wird zwar meist noch größer sein, als dies in einem einheitlichen
Unternehmen (Trust) der Fall ist. Immer jedoch leiten die Vorstandsmitglieder ihre Befugnisse
von der übergeordneten Konzernstelle ab. Weil die richtige Abgrenzung der Entschlußfreiheit
nicht immer gelingt (und Reibungen entstehen), halten bloße Interessengemeinschaften in der
Regel nicht lange vor, erweist sich häufig die Überführung des Konzerns in einen Trust als
notwendig.
Das zweite ist; daß der Unternehmer in Wirklichkeit nur in den seltensten
Fällen der Allgemein-Unternehmer ist, wie er in der Schmollerschen Schilderung
erscheint. Wohl entspricht der eigentliche Handwerker (1. Buch) diesem Bilde,
da er die aufgezählten Aufgaben mehr oder weniger in seiner Person vereinigt;
Einkäufer, Hersteller, Verkäufer, Buchhalter, Organisator, Meister, Betriebsleiter
und Betriebsführer ■— nur fällt dieser Handwerker nicht unter den Begriff des
Unternehmers (es sei denn, daß sein Betrieb über den Rahmen des Kleinbetriebes
hinausgeht; dann aber ist auch schon eine entsprechende Arbeitsteilung ein
getreten). Sonst haben sich unter dem Einfluß der Mannigfaltigkeit der Betriebs
leistungen und der zu ihrer Erstellung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten