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Entsprechend ihren Aktivgeschäften sind die Banken bestrebt, auch Depo
siten mit ein- oder mehrmonatlicher Kündigungsfrist zu erlangen, für die
sie naturgemäß höhere Zinsen gewähren.
Neben der Länge der Kündigungsfrist hat die allgemeine Lage des
Geldmarktes, die in dem Bankdiskont und dem Privatdiskont
ihren Ausdruck findet, Einfluß auf die Höhe der Zinsen für Depositengelder.
Die Zinssätze fauch die fürs Soll; weiter die Provisionssätze usw.)
werden einheitlich fürs Reich festgesetzt. Früher geschah es durch die
Stempelvereinigung und durch Kartelle, heute unter maßgebender
Mitwirkung des Reichskommissars für das Kreditwesen.
Unter dem Namen Stempelve.reinigung ist die im Jahre 1883 zur
einheitlichen Regelung von Stempelfragen und anderen wichtigen Berufsangelegen
heiten geschaffene Vereinigung Berliner Banken und Bankiers allgemein bekannt.
Dieser „Vereinigung von Berliner Banken und Bankiers" fso ist der offizielle
Name) gehören an: Berliner Handels-Gesellschaft, Commerz- und Privat-Bank,
Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft, Dresdner Bank, Reichs-Kredit-Gesell-
schaft, S. Bleichröder, Delbrück Schickler & Co., I. Dreyfus & Co., Hardy & Co.
G. m. b. H., Lazard Speyer-Elissen K. a. A., Mendelssohn & Co. Neue Mit
glieder werden nur aufgenommen, wenn die bisherigen Mitglieder sich ein
stimmig dafür aussprechen. Die Stcmpelvereinigung hat ihre Tätigkeit auf alle
Belange des Bankgewerbes ausgedehnt und ist damit Standes- und Berufs
vertretung für die Berliner Großbanken und die großen Bankfirmen geworden.
Sie besteht unter Weitersührung ihres alten Arbeitsgebietes neben der Reichs
und den Wirtschaftsgruppen fort.
Biele Firmen unterhalten neben dem provisionspflichtigen Hauptkonto
fOonto oräinario) noch ein Provisionsfreies S ch e ck k o n t o, aus dem die
Guthaben niedrig verzinst werden und Debetsalden in der Regel nicht ent
stehen sollen.
Als Höch st Zinssätze sind, auf Grund der Zinsabkommen vom zen
tralen Kreditausschuß, mit Wirkung vom 1. Januar 1937 ab, festgesetzt:
Für täglich fällige Gelder 1 v. H. in Provisionsfreicr, 1*/- v. H. in pro
visionspflichtiger Rechnung, für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs
frist 3, mit vereinbarter Kündigungsfrist von 3—6 Monaten 3 x / e , von
6—12 Monaten 3 5 / s , von 12 Monaten und darüber 4 v. H.; für Kündi
gungsgelder von 1—3 Monaten 2 1 / 1 , von 3—6 Monaten 3, von 6—12
Monaten 3 V 2 , von 12 Monaten und darüber 3 7 / a v. H.
Kreditgenossenschaften, kleine und mittlere Banken, sowie Privatbank
firmen dürfen diese Zinssätze — gemäß der Grundsätze für die Gewährung