Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Entsprechend ihren Aktivgeschäften sind die Banken bestrebt, auch Depo 
siten mit ein- oder mehrmonatlicher Kündigungsfrist zu erlangen, für die 
sie naturgemäß höhere Zinsen gewähren. 
Neben der Länge der Kündigungsfrist hat die allgemeine Lage des 
Geldmarktes, die in dem Bankdiskont und dem Privatdiskont 
ihren Ausdruck findet, Einfluß auf die Höhe der Zinsen für Depositengelder. 
Die Zinssätze fauch die fürs Soll; weiter die Provisionssätze usw.) 
werden einheitlich fürs Reich festgesetzt. Früher geschah es durch die 
Stempelvereinigung und durch Kartelle, heute unter maßgebender 
Mitwirkung des Reichskommissars für das Kreditwesen. 
Unter dem Namen Stempelve.reinigung ist die im Jahre 1883 zur 
einheitlichen Regelung von Stempelfragen und anderen wichtigen Berufsangelegen 
heiten geschaffene Vereinigung Berliner Banken und Bankiers allgemein bekannt. 
Dieser „Vereinigung von Berliner Banken und Bankiers" fso ist der offizielle 
Name) gehören an: Berliner Handels-Gesellschaft, Commerz- und Privat-Bank, 
Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft, Dresdner Bank, Reichs-Kredit-Gesell- 
schaft, S. Bleichröder, Delbrück Schickler & Co., I. Dreyfus & Co., Hardy & Co. 
G. m. b. H., Lazard Speyer-Elissen K. a. A., Mendelssohn & Co. Neue Mit 
glieder werden nur aufgenommen, wenn die bisherigen Mitglieder sich ein 
stimmig dafür aussprechen. Die Stcmpelvereinigung hat ihre Tätigkeit auf alle 
Belange des Bankgewerbes ausgedehnt und ist damit Standes- und Berufs 
vertretung für die Berliner Großbanken und die großen Bankfirmen geworden. 
Sie besteht unter Weitersührung ihres alten Arbeitsgebietes neben der Reichs 
und den Wirtschaftsgruppen fort. 
Biele Firmen unterhalten neben dem provisionspflichtigen Hauptkonto 
fOonto oräinario) noch ein Provisionsfreies S ch e ck k o n t o, aus dem die 
Guthaben niedrig verzinst werden und Debetsalden in der Regel nicht ent 
stehen sollen. 
Als Höch st Zinssätze sind, auf Grund der Zinsabkommen vom zen 
tralen Kreditausschuß, mit Wirkung vom 1. Januar 1937 ab, festgesetzt: 
Für täglich fällige Gelder 1 v. H. in Provisionsfreicr, 1*/- v. H. in pro 
visionspflichtiger Rechnung, für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs 
frist 3, mit vereinbarter Kündigungsfrist von 3—6 Monaten 3 x / e , von 
6—12 Monaten 3 5 / s , von 12 Monaten und darüber 4 v. H.; für Kündi 
gungsgelder von 1—3 Monaten 2 1 / 1 , von 3—6 Monaten 3, von 6—12 
Monaten 3 V 2 , von 12 Monaten und darüber 3 7 / a v. H. 
Kreditgenossenschaften, kleine und mittlere Banken, sowie Privatbank 
firmen dürfen diese Zinssätze — gemäß der Grundsätze für die Gewährung
	        
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