Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

173

Entsprechend  ihren  Aktivgeschäften  sind  die  Banken  bestrebt,  auch  Depositen ­
  mit  ein-  oder  mehrmonatlicher  Kündigungsfrist  zu  erlangen,  für  die
sie  naturgemäß  höhere  Zinsen  gewähren.
Neben  der  Länge  der  Kündigungsfrist  hat  die  allgemeine  Lage  des
Geldmarktes,  die  in  dem  Bankdiskont  und  dem  Privatdiskont
ihren  Ausdruck  findet,  Einfluß  auf  die  Höhe  der  Zinsen  für  Depositengelder.
Die  Zinssätze  fauch  die  fürs  Soll;  weiter  die  Provisionssätze  usw.)
werden  einheitlich  fürs  Reich  festgesetzt.  Früher  geschah  es  durch  die
Stempelvereinigung  und  durch  Kartelle,  heute  unter  maßgebender
Mitwirkung  des  Reichskommissars  für  das  Kreditwesen.
Unter  dem  Namen  Stempelve.reinigung  ist  die  im  Jahre  1883  zur
einheitlichen  Regelung  von  Stempelfragen  und  anderen  wichtigen  Berufsangelegenheiten ­
  geschaffene  Vereinigung  Berliner  Banken  und  Bankiers  allgemein  bekannt.
Dieser  „Vereinigung  von  Berliner  Banken  und  Bankiers"  fso  ist  der  offizielle
Name)  gehören  an:  Berliner  Handels-Gesellschaft,  Commerz-  und  Privat-Bank,
Deutsche  Bank  und  Disconto-Gesellschaft,  Dresdner  Bank,  Reichs-Kredit-Gesellschaft,
  S.  Bleichröder,  Delbrück  Schickler  &  Co.,  I.  Dreyfus  &  Co.,  Hardy  &  Co.
G.  m.  b.  H.,  Lazard  Speyer-Elissen  K.  a.  A.,  Mendelssohn  &  Co.  Neue  Mitglieder ­
  werden  nur  aufgenommen,  wenn  die  bisherigen  Mitglieder  sich  einstimmig ­
  dafür  aussprechen.  Die  Stcmpelvereinigung  hat  ihre  Tätigkeit  auf  alle
Belange  des  Bankgewerbes  ausgedehnt  und  ist  damit  Standes-  und  Berufsvertretung ­
  für  die  Berliner  Großbanken  und  die  großen  Bankfirmen  geworden.
Sie  besteht  unter  Weitersührung  ihres  alten  Arbeitsgebietes  neben  der  Reichsund ­
  den  Wirtschaftsgruppen  fort.
Biele  Firmen  unterhalten  neben  dem  provisionspflichtigen  Hauptkonto
fOonto  oräinario)  noch  ein  Provisionsfreies  S  ch  e  ck  k  o  n  t  o,  aus  dem  die
Guthaben  niedrig  verzinst  werden  und  Debetsalden  in  der  Regel  nicht  entstehen ­
  sollen.
Als  Höch  st  Zinssätze  sind,  auf  Grund  der  Zinsabkommen  vom  zentralen ­
  Kreditausschuß,  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1937  ab,  festgesetzt:
Für  täglich  fällige  Gelder  1  v.  H.  in  Provisionsfreicr,  1*/-  v.  H.  in  provisionspflichtiger ­
  Rechnung,  für  Spareinlagen  mit  gesetzlicher  Kündigungsfrist ­
  3,  mit  vereinbarter  Kündigungsfrist  von  3—6  Monaten  3 x / e ,  von
6—12  Monaten  3 5 / s ,  von  12  Monaten  und  darüber  4  v.  H.;  für  Kündigungsgelder ­
  von  1—3  Monaten  2 1 / 1 ,  von  3—6  Monaten  3,  von  6—12
Monaten  3  V 2 ,  von  12  Monaten  und  darüber  3  7 / a  v.  H.
Kreditgenossenschaften,  kleine  und  mittlere  Banken,  sowie  Privatbankfirmen ­
  dürfen  diese  Zinssätze  —  gemäß  der  Grundsätze  für  die  Gewährung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.