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Entsprechend ihren Aktivgeschäften sind die Banken bestrebt, auch Depositen
mit ein- oder mehrmonatlicher Kündigungsfrist zu erlangen, für die
sie naturgemäß höhere Zinsen gewähren.
Neben der Länge der Kündigungsfrist hat die allgemeine Lage des
Geldmarktes, die in dem Bankdiskont und dem Privatdiskont
ihren Ausdruck findet, Einfluß auf die Höhe der Zinsen für Depositengelder.
Die Zinssätze fauch die fürs Soll; weiter die Provisionssätze usw.)
werden einheitlich fürs Reich festgesetzt. Früher geschah es durch die
Stempelvereinigung und durch Kartelle, heute unter maßgebender
Mitwirkung des Reichskommissars für das Kreditwesen.
Unter dem Namen Stempelve.reinigung ist die im Jahre 1883 zur
einheitlichen Regelung von Stempelfragen und anderen wichtigen Berufsangelegenheiten
geschaffene Vereinigung Berliner Banken und Bankiers allgemein bekannt.
Dieser „Vereinigung von Berliner Banken und Bankiers" fso ist der offizielle
Name) gehören an: Berliner Handels-Gesellschaft, Commerz- und Privat-Bank,
Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft, Dresdner Bank, Reichs-Kredit-Gesellschaft,
S. Bleichröder, Delbrück Schickler & Co., I. Dreyfus & Co., Hardy & Co.
G. m. b. H., Lazard Speyer-Elissen K. a. A., Mendelssohn & Co. Neue Mitglieder
werden nur aufgenommen, wenn die bisherigen Mitglieder sich einstimmig
dafür aussprechen. Die Stcmpelvereinigung hat ihre Tätigkeit auf alle
Belange des Bankgewerbes ausgedehnt und ist damit Standes- und Berufsvertretung
für die Berliner Großbanken und die großen Bankfirmen geworden.
Sie besteht unter Weitersührung ihres alten Arbeitsgebietes neben der Reichsund
den Wirtschaftsgruppen fort.
Biele Firmen unterhalten neben dem provisionspflichtigen Hauptkonto
fOonto oräinario) noch ein Provisionsfreies S ch e ck k o n t o, aus dem die
Guthaben niedrig verzinst werden und Debetsalden in der Regel nicht entstehen
sollen.
Als Höch st Zinssätze sind, auf Grund der Zinsabkommen vom zentralen
Kreditausschuß, mit Wirkung vom 1. Januar 1937 ab, festgesetzt:
Für täglich fällige Gelder 1 v. H. in Provisionsfreicr, 1*/- v. H. in provisionspflichtiger
Rechnung, für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
3, mit vereinbarter Kündigungsfrist von 3—6 Monaten 3 x / e , von
6—12 Monaten 3 5 / s , von 12 Monaten und darüber 4 v. H.; für Kündigungsgelder
von 1—3 Monaten 2 1 / 1 , von 3—6 Monaten 3, von 6—12
Monaten 3 V 2 , von 12 Monaten und darüber 3 7 / a v. H.
Kreditgenossenschaften, kleine und mittlere Banken, sowie Privatbankfirmen
dürfen diese Zinssätze — gemäß der Grundsätze für die Gewährung