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Dritten gegenüber die ausschließliche Verantwortung dafür, daß die Durchschrift
mit der Urschrift gleichlautet. Die Durchschrift ist der Neichsbank zusammen mit
der Urschrift zu übergeben.
Der Kontoinhaber ist befugt, an der dafür vorgesehenen Stelle der Urschrift
und der Durchschrift des Überweisungsauftrags Angaben über den Verwen
dungszweck des Betrages zu machen. Die Reichsbank führt den Überweisungs
auftrag aus, ohne den angegebenen Verwendungszweck zu beachten.
Die Reichsbank übersendet dem Empfänger einer Überweisung die von dem
Auftraggeber hergestellte Durchschrift des Überweisungsauftrages. Durch diese
Benachrichtigung erwirbt der Empfänger der Reichsbank gegenüber ebensowenig
einen Anspruch auf Vornahme der Gutschrift wie durch die Annahme des Über
weisungsauftrages durch die Reichsbank.
16. Einzahlungen von Personen ohne Girokonto: Auch Per
sonen, die kein Reichsbankgirokonto haben, können Einzahlungen zu Gunsten
eines Kontoinhabers mittels besonderer Vordrucke leisten. Für diese Aufträge
gelten die Bestimmungen über Überweisungsaufträge sinngemäß.
17. Telegraphische Überweisung: Die Reichsbankanftalten
nehmen Aufträge zur telegraphischen Überweisung von Beträgen jeder Höhe
mittels einfachen, dringenden oder Blitztelegramms gegen Zahlung der fest
gesetzten Gebühren entgegen. Auf den Überweisungsaufträgen und den Durch
schriften sind die Vermerke „telegraphisch", „dringend telegraphisch" oder „Blitz
telegramm" oberhalb des in Ziffern geschriebenen Betrages anzubringen.
Auf Wunsch wird von der Reichsbank mit der Überweisung auch der Ver
wendungszweck telegraphisch weitergegeben. Die entsprechenden Angaben sind
vom Auftraggeber im roten Scheck an der dafür vorgesehenen Stelle zu machen.
Der Gegenwert zur Einziehung eingereichter Papiere sAuftragspapiere) wird
von der Einzugsbankanstalt auf Antrag und Kosten des Einreichers telegraphisch
an die ReichsbankanHalt überwiesen, bei der das Papier eingereicht war. Die
Überweisung erfolgt je nach Antrag durch einfaches, dringendes oder Blitz
telegramm.
Auch Einzahlungen für Girokonten an anderen Plätzen können telegraphisch
überwiesen werden.
Die „täglich fälligen Verbindlichkeiten" sin der Hauptsache sind dies
die Girogelder!) müssen, sagt § 35 des Bankgesetzes, zu mindestens 40 %
gedeckt sein durch „sofort verfügbare Depositen (tägliches Geld) in Deutsch
land oder im Ausland, durch Schecks auf andere Banken, durch Wechsel
mit einer Laufzeit von Höchens 30 Tagen oder durch täglich fällige For
derungen auf Grund von Lombarddarlehen".
Inhaber von Reichsbankgirokonten können durch Überweisungsaufträge
auf besonderen Vordrucken auch Zahlungen in ausländischer
Währung nach einer Anzahl Länder leisten. Zu diesem Zweck hat die