Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

186 
für das zur Aufbewahrung übergebene Geld ausgehändigt wurden. Eine 
alte, wahlberechtigte Forderung aller Staaten war es, die Ausgabe dieser 
Banknoten selber zu übernehmen oder doch wenigstens zu überwachen. 
In allen Ländern finden wir Gesetze über - Notenausgabe, und auch die 
deutsche Bankgesetzgebung ist im wesentlichen eine Banknotengesetz- 
gebung. Zwei entgegengesetzte Tendenzen sind zu unterscheiden: Zentrali 
sation der Notenausgabe (schon frühzeitig in Frankreich) und Dezentralisation 
(Vereinigte Staaten von Amerika). 
In Deutschland hat sich die Banknote erst später als in anderen 
Ländern eingebürgert. Wirtschaftliche und politische Verhältnisse waren 
der Grund, daß gerade dieser Zweig des Mobiliarkredits in der Ent 
wicklung zurückgeblieben war. Der Plan Friedrichs des Großen, in 
Preußen eine Notenbank zu errichten, stieß auf zahlreiche Schwierigkeiten 
und gelangte erst 1765 zur Ausführung. Wie aus dieser Kgl. Giro- 
und Lehnbank in Berlin im Jahre 1847 die Preußische 
Bank und aus dieser wieder im Jahre 1875 die Deutsche Reichs 
bank hervorgegangen ist, wurde bereits (S. 121 ff.) geschildert. 
Durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 und die Errichtung der 
Deutschen Reichsbank ist der in den 60er und 70er Jahren in Deutsch 
land herrschenden Zersplitterung des Notenbankwesens (der „Zettel- 
w i r t s ch a f t") ein Ende bereitet worden. Dank des Wirkens von Lud 
wig B a m b e r g e r, der eine Münzreform nie ohne eine Reichs bank 
für möglich hielt, und anderer weitsichtiger Männer bekam das neue 
Deutsche Reich eine einheitliche Bankgesetzgebung und war hiermit dem 
Ziele einer e i n h e i t l i ch e n B a n k n o t e ein gut Stück nähergekommen. 
Der Staat hat die Notenausgabe besonderen Banken übertragen, ihnen 
aber für dieses Recht auch gewisse Pflichten auferlegt, die sie im 
Interesse des Volkswohles zu erfüllen haben. 
Die Notenbanken bringen ihre eigenen Noten in Verkehr, indem sie 
gekaufte Handelswechsel damit bezahlen, Lombarddarlehen erteilen usw.; 
im Giroverkehr erhalten sie ihre Noten zum Teil wieder zurück. 
Nach 8 1 des Bankgesetzes von 1875 kann die Befugnis zur Ausgabe von 
Banknoten nur durch Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlaß des 
Freiburg 1873. Max Muß, Der bankmäßige Zahlungsausgleich in Deutsch- 
land. Berlin 1922. S. a. das beim Artikel „Reichsbank" angegebene Schrifttum.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.