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für das zur Aufbewahrung übergebene Geld ausgehändigt wurden. Eine
alte, wahlberechtigte Forderung aller Staaten war es, die Ausgabe dieser
Banknoten selber zu übernehmen oder doch wenigstens zu überwachen.
In allen Ländern finden wir Gesetze über - Notenausgabe, und auch die
deutsche Bankgesetzgebung ist im wesentlichen eine Banknotengesetz-
gebung. Zwei entgegengesetzte Tendenzen sind zu unterscheiden: Zentrali
sation der Notenausgabe (schon frühzeitig in Frankreich) und Dezentralisation
(Vereinigte Staaten von Amerika).
In Deutschland hat sich die Banknote erst später als in anderen
Ländern eingebürgert. Wirtschaftliche und politische Verhältnisse waren
der Grund, daß gerade dieser Zweig des Mobiliarkredits in der Ent
wicklung zurückgeblieben war. Der Plan Friedrichs des Großen, in
Preußen eine Notenbank zu errichten, stieß auf zahlreiche Schwierigkeiten
und gelangte erst 1765 zur Ausführung. Wie aus dieser Kgl. Giro-
und Lehnbank in Berlin im Jahre 1847 die Preußische
Bank und aus dieser wieder im Jahre 1875 die Deutsche Reichs
bank hervorgegangen ist, wurde bereits (S. 121 ff.) geschildert.
Durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 und die Errichtung der
Deutschen Reichsbank ist der in den 60er und 70er Jahren in Deutsch
land herrschenden Zersplitterung des Notenbankwesens (der „Zettel-
w i r t s ch a f t") ein Ende bereitet worden. Dank des Wirkens von Lud
wig B a m b e r g e r, der eine Münzreform nie ohne eine Reichs bank
für möglich hielt, und anderer weitsichtiger Männer bekam das neue
Deutsche Reich eine einheitliche Bankgesetzgebung und war hiermit dem
Ziele einer e i n h e i t l i ch e n B a n k n o t e ein gut Stück nähergekommen.
Der Staat hat die Notenausgabe besonderen Banken übertragen, ihnen
aber für dieses Recht auch gewisse Pflichten auferlegt, die sie im
Interesse des Volkswohles zu erfüllen haben.
Die Notenbanken bringen ihre eigenen Noten in Verkehr, indem sie
gekaufte Handelswechsel damit bezahlen, Lombarddarlehen erteilen usw.;
im Giroverkehr erhalten sie ihre Noten zum Teil wieder zurück.
Nach 8 1 des Bankgesetzes von 1875 kann die Befugnis zur Ausgabe von
Banknoten nur durch Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlaß des
Freiburg 1873. Max Muß, Der bankmäßige Zahlungsausgleich in Deutsch-
land. Berlin 1922. S. a. das beim Artikel „Reichsbank" angegebene Schrifttum.