Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden. Die 
Gesetzgebung war bestrebt, das Notenwesen nach einheitlichen Grund 
sätzen zu gestalten. 
Den Banken, die bei Erlaß des Gesetzes bereits im Besitz des Noten 
privilegs gewesen wareü? konnte dieses wohlerworbene Recht nicht genom 
men werden. Aber ihr Notenumlauf und ihr ganzer Ge 
schäftsbetrieb wurde aus das Gebiet des Staates be 
schränkt, der ihnen das Notenprivileg erteilt hatte. 
Diese Maßregel mußte dazu führen, daß die Noten nach kurzer Zeit wieder zur 
Bank zurückströmten, während es das Interesse der Bank, die mit dem zinslosen 
Geld arbeiten wollte, erheischte, daß die Noten lange im Verkehr blieben, d. h. 
möglichst spät erst wieder zur Einlösung gelangten. 
Die Notenbanken hatten nun zu wählen, ob sie auf ihr Privileg verzichten oder 
sich mit den einschränkenden Bestimmungen des § 44 des Bankgesetzes ein 
verstanden erklären wollten. Nur wenn sie letzteres taten, hatten ihre Noten 
im ganzen Reichsgebiet Umlaufsfähigkeit. Alle Privatnotenbankcn bis 
auf 2 unterwarfen sich den Bestimmungen des 8 44. 
Um der Gesetzgebung freie Hand für eine künftige einheitliche Ordnung des 
Bankwesens zu lassen, hatten die Banken darin einzuwilligen, daß ihre Befugnis 
zur Notenausgabe zuerst zum 1. Januar 1891 und in der Folgezeit von 10 zu 
10 Jahren gekündigt werden kann. In der Novelle zum Bankgesetz vom 7. Juni 
1899 wurde gesagt, der Bundesrat werde von seinem Kündigungsrechte den 
Privatnotenbanken gegenüber Gebrauch machen, die sich nicht bis znm 1. Dezem 
ber 1899 hinsichtlich ihres Diskontsatzes binden. 
Damit sie nicht die bankpolitischen Maßnahmen der Reichsbank sDiskont- 
Politik), die ausschließlich durch Rücksicht auf das öffentliche Interesse bestimmt 
werden, durchkreuzen — insbesondere dadurch, daß sie in Zeiten, in denen Geld- 
knappheit herrscht, u n t e^ dem Diskontsatz der Reichsbank Wechsel ankaufen —, 
mußten sie sich verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab: nicht unter dem gemäß 8 15 
des Bankgesetzes öffentlich bekanntgemachten Satze der Reichsbank zu diskon 
tieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder übersteigt. Beträgt der Diskont 
weniger als 4v/g, und diskontiert die Reichsbank auch zum Privatsatze 
sPrivatdiskont), so dürfen die Privatnotenbanken 1 /s°/o unter diesem Satze, 
sonst 1 U°/o unter dem offiziellen Satze diskontieren. — Infolge dieser Be 
stimmung haben die Frankfurter Bank und die Bank für Süddeutschland aus 
ihr Privileg verzichtet. 
Durch Gesetz vom 1. Juni 1909 ist zum dritten Male eine Erneuerung des 
Bankprivilegs erfolgt, womit folgende Änderungen verknüpft waren: 
Die Noten der Reichsbank sind gesetzlichesZahlungsmittel; 
die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der noch bestehenden 4 Privatnoten- 
banken unter gewissen Voraussetzungen gegen Reichsbanknoten umzutauschen; 
der Reichsbank steht das Recht zu, Schecks anzukaufen und diese in die Noten- 
deckung swie Wechsel) einzurechnen.
	        
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