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erfolgt durch das Reichsbankdirektorium aus den am Platze der Zweig
anstalt oder in deren Nähe wohnhaften Anteilseignern deutscher Reichs
angehörigkeit, die mindestens je 30 Reichsbankanteile besitzen.
FilialenderBank. Die Reichsbank, die ihre Tätigkeit mit etwa 200
Zweiganstalten begonnen hatte, hat diese Zahl heute mehr als verdoppelt.
Am Ende des Jahres 1936 waren vorhanden: 17 Reichsbankhauptstellen,
83 Reichsbankstellen und 354 Reichsbanknebenstellen.
Reichsbankhaupt st eilen sind an den Hauptverkehrsplätzen er
richtet. Geleitet werden sie von einem aus wenigstens zwei Mitgliedern
bestehenden Vorstande, beaufsichtigt durch einen vom Reichsbankprä
sidenten ernannten Bankkommissar.
Die Bankkommissare, in der Regel höhere richterliche oder Verwal
tungsbeamte, die am Ort der betreffenden Bankanstalt wohnen und ihre Tätigkeit
bei der Reichsbank nur im Nebenamt ausüben, haben die ordentlichen und die
vom Reichsbankdirektorium angeordneten außerordentlichen Revisionen vorzu
nehmen und den Vorstandsbeamten mit juristischem Rat zur Seite zu stehen.
Neben den 17 Reichsbankhauptstellen bestehen an 83 größeren Plätzen
Reichsbank st eilen. Zwischen den beiden Arten bestehen Unter
schiede wesentlicher Art nicht. Beide werden auf Grund der ihnen
zustehenden Befugnisse in der Dienstsprache mit dem gemeinsamen Namen
„selbständige Bankanstalten" bezeichnet. Selbständig, d. h. unter eige
ner Verantwortung ihrer Vorstandsbeamten, betreiben sie nach den An
weisungen des Direktoriums, und im Rahmen der bankgesetzlichen Vor-
schriften, die Geschäfte der Reichsbank. Die Funktionen, die bei der Reichs
bankhauptstelle dem Kommissar obliegen, übt bei der Reichsbankstelle der
ebenfalls vom Reichsbankpräsidenten ernannte Justitiar aus.
Tantieme erhalten die Vorstandsbeamten der Reichsbankhauptstellen und
der Reichsbankstellen, nicht aber auch die Direktoren in Berlin und die Vorsteher
der Nebenstellen. Vom Bruttogewinn der betreffenden Anstalt gelangen b°/o
zur Verteilung. Davon erhält der erste Vorsteher »/?, der zweite 2 / 7 ; über die
restlichen 2 / 7 verfügt der Reichsbankpräsident. Die Tantieme wird nur zur Hälfte
bar ausgezahlt. Die andere Hälfte wird in sicheren Wertpapieren angelegt,
von denen der Eigentümer nur jeweils die Zinsen erhält. Erst nach Ausscheiden
aus dem Reichsbankdienste, und nachdem keine Verbindlichkeiten mehr laufen,
für die der betr. Direktor — wegen nicht genügender Sorgfalt bei Diskontge
schäften — verantwortlich gemacht werden könnte, wird das Depot ausgehändigt.
Die unterste Instanz des Bankorganismus bilden die Reichsbank-
nebenstellen. Sie sind nicht, wie die selbständigen Bankanstalten,