lungsfähig bekannter Verpflichteter haftet, zu diskontieren, zu kaufen
und zu verkaufen — höchstens jedoch bis zum Betrage von 400 Mil
lionen RM.
3. Zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche
Pfänder zu erteilen fLombardverkehr), und zwar:
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt,
b) gegen volleingezahlte Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien und Prio
ritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in
Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kom
munaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkredit-
institute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu
höchstens 3 U des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lauten
den Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und
Banken, die auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an in
ländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie
durch eine solche Korporation gewährt sind,
es gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf
den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen
Landes oder einer inländischen kommunalen Körperschaft oder gegen
zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren
Zinsen vom Reiche oder von einem deutschen Lande gewährleistet sind,
zu höchstens 3 / 4 des Kurswertes,
ll) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische
Eisenbahn-Prioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes,
e ) gegen Wechsel, die anerkannt solide Verpflichtete ausweisen, mit einem
Abschlage von mindestens 5 / ihres Kurswertes,
f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren, höchstens
brs zu r/z ilixeg Wertes.
4. Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 3 c bezeichneten Art
ju kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreibungen
für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur
Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist.
5. Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden In
kassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten
und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder
Korrespondenten auszustellen.
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