Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

lungsfähig bekannter Verpflichteter haftet, zu diskontieren, zu kaufen 
und zu verkaufen — höchstens jedoch bis zum Betrage von 400 Mil 
lionen RM. 
3. Zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche 
Pfänder zu erteilen fLombardverkehr), und zwar: 
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, 
b) gegen volleingezahlte Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien und Prio 
ritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in 
Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kom 
munaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkredit- 
institute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu 
höchstens 3 U des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf 
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher 
Kreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lauten 
den Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und 
Banken, die auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an in 
ländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie 
durch eine solche Korporation gewährt sind, 
es gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf 
den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen 
Landes oder einer inländischen kommunalen Körperschaft oder gegen 
zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren 
Zinsen vom Reiche oder von einem deutschen Lande gewährleistet sind, 
zu höchstens 3 / 4 des Kurswertes, 
ll) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen 
nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische 
Eisenbahn-Prioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes, 
e ) gegen Wechsel, die anerkannt solide Verpflichtete ausweisen, mit einem 
Abschlage von mindestens 5 / ihres Kurswertes, 
f) gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren, höchstens 
brs zu r/z ilixeg Wertes. 
4. Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 3 c bezeichneten Art 
ju kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreibungen 
für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur 
Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist. 
5. Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden In 
kassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten 
und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder 
Korrespondenten auszustellen. 
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