Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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6.  Für  fremde  Rechnung  Effekten  aller  Art  sowie  Edelmetalle  nach  vorheriger ­
  Deckung  zu  kaufen  und  nach  vorheriger  Einlieferung  zu  verkaufen,
7.  Unverzinsliche  Gelder  im  Depositengeschäft  und  im  Giroverkehr  anzunehmen. ­

8.  Wertgegenstände  in  Verwahrung  und  in  Verwaltung  zu  nehmen.
9.  Nach  der  Novelle  vom  27.  Oktober  1933  ff.  S.  190  f.)  —  festverzinsliche ­
  Wertpapiere  (jedoch  keine  Industrie-Obligationen  und  keine  ausländischen ­
  Wertpapiere!)  anzukaufen  und  sie,  wie  Wechsel,  in  die
Notendeckung  einzubeziehen.
y)  Notenausgabe,  Notendeckung,  Noteneinlösung  —
Unabhängigkeit  der  Reichsbank  von  der  Reichsregierung
Die  Organisation  der  Reichsbank  und  die  ihr  erlaubten  Geschäfte
  mußten  dargestellt  werden,  bevor  eine  Würdigung  des  ihr  verliehenen ­
  Notenausgaberechts,  durch  das  ihr  im  wesentlichen  erst  die
Regelung  des  Geldumlaufs  ermöglicht  wird,  erfolgen  kann.
Da  die  Reichsbank  auf  die  Dauer  von  50  Jahren  das  ausschließliche
Recht  besitzt,  Banknoten  in  Deutschland  auszugeben,  ist  ihre  Stellung  als
Zentralnotenbank  gekennzeichnet.  ,
Die  Reichsbanknoten  lauten  auf  Reichsmark  und  sind  (außer
Reichsgoldmünzen)  das  einzige  unbeschränkte  gesetzliche
Zahlungsmittel  in  Deutschland.
Banknoten  über  kleinere  Beträge  als  10  RM  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der
Reichsregierung  und  nur  zur  Befriedigung  eines  vorübergehenden  Verkehrsbedürfnisses ­
  ausgegeben  werden.
Die  An-  und  Ausfertigung,  die  Ausgabe,  Einziehung  und  Vernichtung
der  Banknoten  erfolgt  unter  der  Kontrolle  des  jeweiligen  Präsidenten  des
Rechnungshofes  des  Deutschen  Reichs  als  Kommissar.  Dessen  Kontrollstempel ­
  muß  jede  Note,  die  die  Reichsbank  in  Umlauf  setzt,  tragen.
Als  Notendeckung  schreibt  §  28  des  Bankgesetzes  vor:
a)  eine  Deckung  von  mindestens  40  °/ 0  in  Gold  oder  Devisen;  diese  muß
mindestens  zu  V 4  m  Gold  und  kann  bis  zu  J / 4  in  Devisen  bestehen.  Als
Devisen  für  die  Notendeckung  gelten  nur  Banknoten,  Wechsel  mit
einer  Laufzeit  bis  zu  höchstens  14  Tagen,  Schecks  und  täglicheForderungen,
  die  bei  einer  als  zahlungsfähig  bekannten  Bank  an  einem
ausländischen  zentralen  Finanzplatz  in  ausländischer  Währung  zahlbar  sind.
            
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