Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

lungsfähig  bekannter  Verpflichteter  haftet,  zu  diskontieren,  zu  kaufen
und  zu  verkaufen  —  höchstens  jedoch  bis  zum  Betrage  von  400  Millionen ­
  RM.
3.  Zinsbare  Darlehen  auf  nicht  länger  als  3  Monate  gegen  bewegliche
Pfänder  zu  erteilen  fLombardverkehr),  und  zwar:
a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt,
b)  gegen  volleingezahlte  Stamm-  und  Stamm-Prioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen ­
  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  deren  Bahnen  in
Betrieb  befindlich  sind,  sowie  gegen  Pfandbriefe  landschaftlicher,  kommunaler ­
  oder  anderer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Bodenkreditinstitute
  Deutschlands  und  deutscher  Hypothekenbanken  auf  Aktien,  zu
höchstens  3 U  des  Kurswertes;  diesen  Pfandbriefen  stehen  gleich  die  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute  des  Inlandes  sowie  diejenigen  auf  den  Inhaber  lautenden ­
  Schuldverschreibungen  der  übrigen  vorbezeichneten  Institute  und
Banken,  die  auf  Grund  von  Darlehen  ausgestellt  werden,  die  an  inländische ­
  kommunale  Korporationen  oder  gegen  Übernahme  der  Garantie
durch  eine  solche  Korporation  gewährt  sind,
es  gegen  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und  auf
den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  deutschen
Landes  oder  einer  inländischen  kommunalen  Körperschaft  oder  gegen
zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,  deren
Zinsen  vom  Reiche  oder  von  einem  deutschen  Lande  gewährleistet  sind,
zu  höchstens  3 / 4  des  Kurswertes,
ll)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen
nichtdeutscher  Staaten  sowie  gegen  staatlich  garantierte  ausländische
Eisenbahn-Prioritätsobligationen  zu  höchstens  50  %  des  Kurswertes,
e )  gegen  Wechsel,  die  anerkannt  solide  Verpflichtete  ausweisen,  mit  einem
Abschlage  von  mindestens  5  /  ihres  Kurswertes,
f)  gegen  Verpfändung  im  Inland  lagernder  Kaufmannswaren,  höchstens
brs  zu  r/z  ilixeg  Wertes.
4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehenden,  unter  3  c  bezeichneten  Art
ju  kaufen  und  zu  verkaufen;  der  Ankauf  solcher  Schuldverschreibungen
für  eigene  Rechnung  ist  der  Bank  nur  insoweit  gestattet,  als  es  zur
Aufrechterhaltung  des  laufenden  Kundengeschäftes  erforderlich  ist.
5.  Für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden  Inkassos ­
  zu  besorgen  und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen  zu  leisten
und  Anweisungen  oder  Überweisungen  auf  ihre  Zweiganstalten  oder
Korrespondenten  auszustellen.

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