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2. Unter den „deckungsfähigen" Devisen sind nur schnell realisierbare
kurzfristige Valutaforderungen an das Ausland (Schecks, Wechsel mit einer
Laufzeit von höchstens 14 Tagen) und Banknoten enthalten. Die Gold-
und Devisendeckung ist, dank der „Erfüllungspolitik" des Versailler Dik
tats, sehr gering. Grundsatz des Neuen Planes der Reichsbank ist: Nicht
mehr im Ausland kaufen als bezahlt werden kann, und in erster Linie das
kaufen, was notwendig gebraucht wird.
3. Schatzwechsel des Reichs darf die Reichsbank bis zu 400 Millionen
RM im Bestände haben. Die starken Schwankungen, die dieser Posten
ausweist, rühren daher, daß die Schatzwechsel, bei denen Zinsberechnung
zum Privatdiskontsatz erfolgt, ein beliebtes Anlagepapier für zeitweise ver
fügbare Gelder sind; bei terminmäßigem oder plötzlich auftretendem Geld
bedarf werden sie wieder abgestoßen.
„Sonstige Wechsel und Schecks" sind die diskontierten Jnlandwechsel
und Jnlandschecks. In der Form des Diskontkredites wickelt sich der weit
aus größte Teil des Kreditgeschäfts der Reichsbank ab. So ist dieser Posten
der größte der Aktivseite. Nur einen kleinen 'Teil dieser Position bilden
die Auslandwechsel und Auslandschecks, die nicht in dem 2.Posten (deckungs
fähige Devisen) enthalten sind.
Je nachdem die Inanspruchnahme der Reichsbank aus diskontierten
Waren- und Arbeitsbeschaffungswechseln (s. S. 70) größer oder geringer
ist, spricht man von einer Anspannung oder einer Entspannung des
Reichsbank-Status. Das Auf und Ab wiederholt sich zu bestimmten Zeiten
(Monats-, Vierteljahrs- und Jahresende).
4. Die Veränderung des Bestandes an unterwertig ausgeprägten
„Scheidemünzen" ergibt sich aus dem Umfang der Ausprägungen und
der Möglichkeit, sie im Verkehr zu halten.
5. „Noten anderer Banken" sind die Bestände der Reichsbank an Noten
der 4 deutschen Privatnotenbanken. Da diese Notenausgabe mit dem Jahre
1935 ihre Ende gefunden hat, können keine Bestände ausgewiesen werden.
6. „Lombardforderungen", die ebenfalls als Notendeckung gelten, spielen
im Kreditgeschäft der Reichsbank eine untergeordnete Rolle.
7. „Deckungsfähige Wertpapiere". Das Gesetz vom 27. Oktober 1933
ermächtigt die Reichsbank, im Rahmen der „Offen-Markt-Politik" be
stimmte Wertpapiere am Markt zu kaufen und zu verkaufen und den Be
stand in die bankmäßige Notendeckung einzubeziehen.