Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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2. Unter den „deckungsfähigen" Devisen sind nur schnell realisierbare 
kurzfristige Valutaforderungen an das Ausland (Schecks, Wechsel mit einer 
Laufzeit von höchstens 14 Tagen) und Banknoten enthalten. Die Gold- 
und Devisendeckung ist, dank der „Erfüllungspolitik" des Versailler Dik 
tats, sehr gering. Grundsatz des Neuen Planes der Reichsbank ist: Nicht 
mehr im Ausland kaufen als bezahlt werden kann, und in erster Linie das 
kaufen, was notwendig gebraucht wird. 
3. Schatzwechsel des Reichs darf die Reichsbank bis zu 400 Millionen 
RM im Bestände haben. Die starken Schwankungen, die dieser Posten 
ausweist, rühren daher, daß die Schatzwechsel, bei denen Zinsberechnung 
zum Privatdiskontsatz erfolgt, ein beliebtes Anlagepapier für zeitweise ver 
fügbare Gelder sind; bei terminmäßigem oder plötzlich auftretendem Geld 
bedarf werden sie wieder abgestoßen. 
„Sonstige Wechsel und Schecks" sind die diskontierten Jnlandwechsel 
und Jnlandschecks. In der Form des Diskontkredites wickelt sich der weit 
aus größte Teil des Kreditgeschäfts der Reichsbank ab. So ist dieser Posten 
der größte der Aktivseite. Nur einen kleinen 'Teil dieser Position bilden 
die Auslandwechsel und Auslandschecks, die nicht in dem 2.Posten (deckungs 
fähige Devisen) enthalten sind. 
Je nachdem die Inanspruchnahme der Reichsbank aus diskontierten 
Waren- und Arbeitsbeschaffungswechseln (s. S. 70) größer oder geringer 
ist, spricht man von einer Anspannung oder einer Entspannung des 
Reichsbank-Status. Das Auf und Ab wiederholt sich zu bestimmten Zeiten 
(Monats-, Vierteljahrs- und Jahresende). 
4. Die Veränderung des Bestandes an unterwertig ausgeprägten 
„Scheidemünzen" ergibt sich aus dem Umfang der Ausprägungen und 
der Möglichkeit, sie im Verkehr zu halten. 
5. „Noten anderer Banken" sind die Bestände der Reichsbank an Noten 
der 4 deutschen Privatnotenbanken. Da diese Notenausgabe mit dem Jahre 
1935 ihre Ende gefunden hat, können keine Bestände ausgewiesen werden. 
6. „Lombardforderungen", die ebenfalls als Notendeckung gelten, spielen 
im Kreditgeschäft der Reichsbank eine untergeordnete Rolle. 
7. „Deckungsfähige Wertpapiere". Das Gesetz vom 27. Oktober 1933 
ermächtigt die Reichsbank, im Rahmen der „Offen-Markt-Politik" be 
stimmte Wertpapiere am Markt zu kaufen und zu verkaufen und den Be 
stand in die bankmäßige Notendeckung einzubeziehen.
	        
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