205
der Goldbestand der Reichsbank erhöhte sich von 778 Millionen (1910) auf
1068 Millionen M (1913).
Über weitere Mittel und Wege zur Vergrößerung des Goldbestandes und
Stärkung der Mittel der Reichsbank sollte eine Enquete Klarheit schaffen. Ihr
Ergebnis fand einen Niederschlag in der Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni
1909: Die Noten der Reichsbank werden — die Bank von England hatte ihren
Noten diese Eigenschaft bereits 1834 verliehen — gesetzliches Zahlungs
mittel. Das Publikum sollte schon in normalen Zeiten daran gewöhnt werden,
die Noten der Reichsbank im Verkehr als gleichwertig mit dem Währungsgelde
anzusehen.
Das Reich kräftigte seine Finanzen (Gesetz vom 3. Juli 1913):
1. durch Erhebung eines Wehrbeitrags, der in 3 Jahresraten etwa 1 Mil
liarde M einbrachte, und
2. durch Erhöhung des Reichskriegsschatzes um 120 Millionen M, die durch
Ausgabe eines gleichen Betrages in Reichskassenscheinen beschafft werden
sollten.
Damit die Reichsbank dem Reiche die zur Kriegführung benötigten Mittel
zur Verfügung stellen kann, soweit das nicht durch fundierte Anleihen geschieht,
erfolgten einschneidende Änderungen durch die Notgesetze vom 4. August 1914,
die sich als unheilvoll für unsere Währung erwiesen haben:
I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Bank
noten: 1. Die Reichskassenscheine, für die bisher im Privatverkehr ein An
nahmezwang nicht bestand, werden gesetzliches Zahlungsmittel. Damit der Reichs
bank die wichtigste Grundlage des Notenkredits erhalten bleibt und dem Reich
eine Goldreserve gesichert wird, erfolgt 2. die Bestimmung: Die Reichshaupt-
kasie wird von ihrer Verpflichtung zur Einlösung der Reichskassen
scheine und, was viel einschneidender ist:dieReichsbankwirdvonder
Einlösung ihrer Noten befreit. 3. Die Privatnotenbanken erhalten
das Recht, zur Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.
II. Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. Die Reichs
bank war verpflichtet, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen in bestimmten Min
destbeträgen in Gold umzuwechseln. An Stelle der Goldmünzen sollen nunmehr
die ümwechslungskassen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgen.
III. Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Die
„Dritteldeckung blieb als mittelbare Schranke für die Notenausgabe der Reichs
bank aufrechterhalten, jedoch mit der sehr wesentlichen Einschränkung, daß neben
Gold, umlaufsfähigem Geld und dem sehr geringfügigen Betrage der Reichs
kassenscheine auch die D a r leh n s k a ssen s ch e i n e als „Golddeckung" gal-
len 1 ); als Restdeckung wurden neben Kaufmannswechseln auch „Wechsel, die das
Z Als die Ansprüche an die Darlehnskasse nachließen, konnten nicht mehr so
viel Darlehnskassenscheine ausgegeben werden, wie für Deckung eines Drittels der