Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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der Goldbestand der Reichsbank erhöhte sich von 778 Millionen (1910) auf 
1068 Millionen M (1913). 
Über weitere Mittel und Wege zur Vergrößerung des Goldbestandes und 
Stärkung der Mittel der Reichsbank sollte eine Enquete Klarheit schaffen. Ihr 
Ergebnis fand einen Niederschlag in der Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni 
1909: Die Noten der Reichsbank werden — die Bank von England hatte ihren 
Noten diese Eigenschaft bereits 1834 verliehen — gesetzliches Zahlungs 
mittel. Das Publikum sollte schon in normalen Zeiten daran gewöhnt werden, 
die Noten der Reichsbank im Verkehr als gleichwertig mit dem Währungsgelde 
anzusehen. 
Das Reich kräftigte seine Finanzen (Gesetz vom 3. Juli 1913): 
1. durch Erhebung eines Wehrbeitrags, der in 3 Jahresraten etwa 1 Mil 
liarde M einbrachte, und 
2. durch Erhöhung des Reichskriegsschatzes um 120 Millionen M, die durch 
Ausgabe eines gleichen Betrages in Reichskassenscheinen beschafft werden 
sollten. 
Damit die Reichsbank dem Reiche die zur Kriegführung benötigten Mittel 
zur Verfügung stellen kann, soweit das nicht durch fundierte Anleihen geschieht, 
erfolgten einschneidende Änderungen durch die Notgesetze vom 4. August 1914, 
die sich als unheilvoll für unsere Währung erwiesen haben: 
I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Bank 
noten: 1. Die Reichskassenscheine, für die bisher im Privatverkehr ein An 
nahmezwang nicht bestand, werden gesetzliches Zahlungsmittel. Damit der Reichs 
bank die wichtigste Grundlage des Notenkredits erhalten bleibt und dem Reich 
eine Goldreserve gesichert wird, erfolgt 2. die Bestimmung: Die Reichshaupt- 
kasie wird von ihrer Verpflichtung zur Einlösung der Reichskassen 
scheine und, was viel einschneidender ist:dieReichsbankwirdvonder 
Einlösung ihrer Noten befreit. 3. Die Privatnotenbanken erhalten 
das Recht, zur Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden. 
II. Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. Die Reichs 
bank war verpflichtet, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen in bestimmten Min 
destbeträgen in Gold umzuwechseln. An Stelle der Goldmünzen sollen nunmehr 
die ümwechslungskassen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgen. 
III. Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Die 
„Dritteldeckung blieb als mittelbare Schranke für die Notenausgabe der Reichs 
bank aufrechterhalten, jedoch mit der sehr wesentlichen Einschränkung, daß neben 
Gold, umlaufsfähigem Geld und dem sehr geringfügigen Betrage der Reichs 
kassenscheine auch die D a r leh n s k a ssen s ch e i n e als „Golddeckung" gal- 
len 1 ); als Restdeckung wurden neben Kaufmannswechseln auch „Wechsel, die das 
Z Als die Ansprüche an die Darlehnskasse nachließen, konnten nicht mehr so 
viel Darlehnskassenscheine ausgegeben werden, wie für Deckung eines Drittels der
	        
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