Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

205

der  Goldbestand  der  Reichsbank  erhöhte  sich  von  778  Millionen  (1910)  auf
1068  Millionen  M  (1913).
Über  weitere  Mittel  und  Wege  zur  Vergrößerung  des  Goldbestandes  und
Stärkung  der  Mittel  der  Reichsbank  sollte  eine  Enquete  Klarheit  schaffen.  Ihr
Ergebnis  fand  einen  Niederschlag  in  der  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  1.  Juni
1909:  Die  Noten  der  Reichsbank  werden  —  die  Bank  von  England  hatte  ihren
Noten  diese  Eigenschaft  bereits  1834  verliehen  —  gesetzliches  Zahlungsmittel. ­
  Das  Publikum  sollte  schon  in  normalen  Zeiten  daran  gewöhnt  werden,
die  Noten  der  Reichsbank  im  Verkehr  als  gleichwertig  mit  dem  Währungsgelde
anzusehen.
Das  Reich  kräftigte  seine  Finanzen  (Gesetz  vom  3.  Juli  1913):
1.  durch  Erhebung  eines  Wehrbeitrags,  der  in  3  Jahresraten  etwa  1  Milliarde ­
  M  einbrachte,  und
2.  durch  Erhöhung  des  Reichskriegsschatzes  um  120  Millionen  M,  die  durch
Ausgabe  eines  gleichen  Betrages  in  Reichskassenscheinen  beschafft  werden
sollten.
Damit  die  Reichsbank  dem  Reiche  die  zur  Kriegführung  benötigten  Mittel
zur  Verfügung  stellen  kann,  soweit  das  nicht  durch  fundierte  Anleihen  geschieht,
erfolgten  einschneidende  Änderungen  durch  die  Notgesetze  vom  4.  August  1914,
die  sich  als  unheilvoll  für  unsere  Währung  erwiesen  haben:
I.  Gesetz,  betreffend  die  Reichskassenscheine  und  die  Banknoten: ­
  1.  Die  Reichskassenscheine,  für  die  bisher  im  Privatverkehr  ein  Annahmezwang ­
  nicht  bestand,  werden  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Damit  der  Reichsbank ­
  die  wichtigste  Grundlage  des  Notenkredits  erhalten  bleibt  und  dem  Reich
eine  Goldreserve  gesichert  wird,  erfolgt  2.  die  Bestimmung:  Die  Reichshauptkasie
  wird  von  ihrer  Verpflichtung  zur  Einlösung  der  Reichskassenscheine ­
  und,  was  viel  einschneidender  ist:dieReichsbankwirdvonder
Einlösung  ihrer  Noten  befreit.  3.  Die  Privatnotenbanken  erhalten
das  Recht,  zur  Einlösung  ihrer  Noten  Reichsbanknoten  zu  verwenden.
II.  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Münzgesetzes.  Die  Reichsbank ­
  war  verpflichtet,  Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen  in  bestimmten  Mindestbeträgen ­
  in  Gold  umzuwechseln.  An  Stelle  der  Goldmünzen  sollen  nunmehr
die  ümwechslungskassen  Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten  verabfolgen.
III.  Gesetz,  betreffend  die  Änderung  des  Bankgesetzes.  Die
„Dritteldeckung  blieb  als  mittelbare  Schranke  für  die  Notenausgabe  der  Reichsbank ­
  aufrechterhalten,  jedoch  mit  der  sehr  wesentlichen  Einschränkung,  daß  neben
Gold,  umlaufsfähigem  Geld  und  dem  sehr  geringfügigen  Betrage  der  Reichskassenscheine ­
  auch  die  D  a  r  leh  n  s  k  a  ssen  s  ch  e  i  n  e  als  „Golddeckung"  gallen
 1 );  als  Restdeckung  wurden  neben  Kaufmannswechseln  auch  „Wechsel,  die  das
Z  Als  die  Ansprüche  an  die  Darlehnskasse  nachließen,  konnten  nicht  mehr  so
viel  Darlehnskassenscheine  ausgegeben  werden,  wie  für  Deckung  eines  Drittels  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.