Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

— ebenso wie in der Schweiz, Rußland, Dänemark, Schweden und Nor 
wegen — das Jahr zu 360, der Monat zu 30 Tagen angenommen wird 's. 
Vom 5. März bis 30. oder 31. März sind z. B. 25, vom 10. bis 28. Februar 
18, vom 10. Februar bis 1. März 21 Tage. 
Der Erleichterung der Zinsberechnung dienen die Z i n s z a h l e n. Sie 
entstehen durch Multiplikation des Kapitals mit der Anzahl der Tage, 
geteilt durch 100. 
Formel: 
Die Zinsen ergeben sich durch Division der Zinszahlen durch den 
Zinsdivisor (Schlüsselzahl) — d. i. der Quotient, den man durch Division 
des Prozentsatzes in 360 (Zahl der Tage des Jahres) erhält. 
Wieviel betragen die Zinsen von 800 RM zu 4°/o in 60 Tagen? 
800 X 60 
Kapital X Zahl der Tage, dividiert durch 100 — 
Produkt wird dividiert durch= 90. Demnach betragen die Zinsen 
480. Dieses 
480 
IhT 
— 6,33 RM. 
Bei einem Zinsfuß, der in 360 nicht ohne Rest enthalten ist, zerlegt man den 
Zinsfuß, z. B. 5V-"/° — 6% weniger Vs 0 /»/ rechnet also 6°/ 0 und zieht davon 
Via ab. 
Eine weitere Zeitersparnis ist es, wenn die Zinsen nicht von jedem Posten 
einzeln gerechnet werden, sondern von der Summe der Zinszahlen 
jauch Nummern genannt) auf der Debet- und Kreditseite des Konto 
korrents. Bei einem gleichen Zinsfuß auf beiden Seiten — der im Bank 
verkehr aber nur dann vorkommen wird, wenn der Geschäftsfreund dauernd 
im Kredit oder dauernd im Debet war — werden die Zinsen aus dem 
Zinszahlensaldo, d. h. aus der Differenz zwischen Debet- und 
Kreditzinszahlen, berechnet. Je nachdem die Summe der Zinszahlen im 
Debet oder Kredit größer ist, werden Zinsen belastet oder gutgeschrieben. 
Z In Frankreich, Belgien, Holland, Italien, Tschecho 
slowakei,Polen,Spanien u. a. wird das Jahr ebenfalls zu 360 Tagen 
angenommen, der Monat aber kalendermäßig, d. h. zu so viel Tagen gerechnet, 
wie er tatsächlich hat. In England, Portugal, Rumänien u. a. wird 
bas Jahr zu 365 Tagen, der Monat kalendermäßig gerechnet. Amerika rechnet 
im Kontokorrentverkehr das Jahr zu 365, im Geld- und Diskontverkehr zu 
360 Tagen, den Monat stets kalendermäßig. 
15 Gebab» 30. A. 225 
225
	        
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