Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Wechsel, deren Bezogene am Sitz der ankaufenden Bankanstalt wohnen, 
müssen im allgemeinen vor dem Ankauf mit dem Annahmevermerk 
versehen sein, da hier der Einlieferer den Annahmevermerk leicht einholen 
kann. Z a h l st e l l e n Wechsel, die nicht den Annahmevermerk tragen, wer 
den nur dann angekauft, wenn der Bezogene an einem Bank- oder Inkasso- 
platze wohnt, so daß die Reichsbank durch ihre Anstalten den Annahme 
vermerk besorgen lassen kann. 
Vom Ankauf ausgeschlossen sind Wechsel, die Rasuren oder Korrek 
turen tragen, sofern nicht die einreichende Firma auf einem an den 
Wechsel gehefteten Zettel die schriftliche Erklärung abgibt, sie komme für 
jeden aus der Unkorrektheit entstehenden Schaden auf. 
Die Wechsel sind mit den Fälligkeitstagen zu überschreiben, mit ein oder 
mehreren Rechnungen einzureichen und entsprechend mit diesen zu ordnen. 
Auf Wechsel im Betrage von 5000 RM und mehr sind wenigstens 
5 Tage, auf alle übrigen Wechsel wenigstens 10 Tage, mindestens je 
doch für jeden Wechsel 0,50 RM Zinsen zu berechnen. Für Wechsel, bei 
denen der Ablauf der Vorlegungsfrist so nahe bevorsteht, daß 
sie besonders an den Zahlungsort gesandt werden müssen, hat der Ver 
käufer außerdem das Versendungsporto zu tragen. 
Für jeden vor Verfall zurückverlangten Wechsel wird 
außer sämtlichen Porto- und Depeschenauslagen eine Rückrufgebühr 
von 0,60 RM berechnet. 
y) Kreditbemessung und O b l i g o k o n t r o l l e 
Die Festsetzung der Höchstsumme, bis zu der die Reichs 
bank einer Firma (oder Person) einen Diskontkredit einräumt, geschieht 
auf Grund der von ihr eingeholten Auskünfte, die sich auf Person- 
liche, geschäftliche und finanzielle Verhältnisse beziehen. Sie erfolgt 
weiter auf Grund der allgemeinen und besonderen Mitteilungen ihrer 
den verschiedensten Geschäftszweigen angehörenden Vertrauensmän 
ner. Daneben finden in Berlin gemeinsame Beratungen des Direktoriums 
mit den Mitgliedern des Zentralausschusses, bei den Reichsbankhauptstellen 
und den größeren Reichsbankstellen Beratungen der Vorstandsbeamten 
mit den Beigeordneten, bzw. den Mitgliedern des Bezirksausschusses statt. 
Mit größter Vorsicht wird verfahren.
	        
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