Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Wechsel,  deren  Bezogene  am  Sitz  der  ankaufenden  Bankanstalt  wohnen,
müssen  im  allgemeinen  vor  dem  Ankauf  mit  dem  Annahmevermerk
versehen  sein,  da  hier  der  Einlieferer  den  Annahmevermerk  leicht  einholen
kann.  Z  a  h  l  st  e  l  l  e  n  Wechsel,  die  nicht  den  Annahmevermerk  tragen,  werden ­
  nur  dann  angekauft,  wenn  der  Bezogene  an  einem  Bank-  oder  Inkassoplatze
  wohnt,  so  daß  die  Reichsbank  durch  ihre  Anstalten  den  Annahmevermerk ­
  besorgen  lassen  kann.
Vom  Ankauf  ausgeschlossen  sind  Wechsel,  die  Rasuren  oder  Korrekturen ­
  tragen,  sofern  nicht  die  einreichende  Firma  auf  einem  an  den
Wechsel  gehefteten  Zettel  die  schriftliche  Erklärung  abgibt,  sie  komme  für
jeden  aus  der  Unkorrektheit  entstehenden  Schaden  auf.
Die  Wechsel  sind  mit  den  Fälligkeitstagen  zu  überschreiben,  mit  ein  oder
mehreren  Rechnungen  einzureichen  und  entsprechend  mit  diesen  zu  ordnen.
Auf  Wechsel  im  Betrage  von  5000  RM  und  mehr  sind  wenigstens
5  Tage,  auf  alle  übrigen  Wechsel  wenigstens  10  Tage,  mindestens  jedoch ­
  für  jeden  Wechsel  0,50  RM  Zinsen  zu  berechnen.  Für  Wechsel,  bei
denen  der  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  so  nahe  bevorsteht,  daß
sie  besonders  an  den  Zahlungsort  gesandt  werden  müssen,  hat  der  Verkäufer ­
  außerdem  das  Versendungsporto  zu  tragen.
Für  jeden  vor  Verfall  zurückverlangten  Wechsel  wird
außer  sämtlichen  Porto-  und  Depeschenauslagen  eine  Rückrufgebühr
von  0,60  RM  berechnet.
y)  Kreditbemessung  und  O  b  l  i  g  o  k  o  n  t  r  o  l  l  e
Die  Festsetzung  der  Höchstsumme,  bis  zu  der  die  Reichsbank ­
  einer  Firma  (oder  Person)  einen  Diskontkredit  einräumt,  geschieht
auf  Grund  der  von  ihr  eingeholten  Auskünfte,  die  sich  auf  Personliche,
  geschäftliche  und  finanzielle  Verhältnisse  beziehen.  Sie  erfolgt
weiter  auf  Grund  der  allgemeinen  und  besonderen  Mitteilungen  ihrer
den  verschiedensten  Geschäftszweigen  angehörenden  Vertrauensmänner. ­
  Daneben  finden  in  Berlin  gemeinsame  Beratungen  des  Direktoriums
mit  den  Mitgliedern  des  Zentralausschusses,  bei  den  Reichsbankhauptstellen
und  den  größeren  Reichsbankstellen  Beratungen  der  Vorstandsbeamten
mit  den  Beigeordneten,  bzw.  den  Mitgliedern  des  Bezirksausschusses  statt.
Mit  größter  Vorsicht  wird  verfahren.
            
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