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Wechselverpflichteten dies zuließen. Eine Erhöhung ihres Diskontsatzes
minderte häufig, wie wir gesehen haben, die Kreditansprüche an die
Reichsbank. Das geforderte Verhältnis des Barbestandes zum Notenumlauf
gab der Reichsbank weite Möglichkeit, ihre Kreditgewährung den
Verhältnissen der Wirtschaft anzupassen.
Die Bestimmungen des Bankgesetzes an sich hätten der Reichsbank die
Möglichkeit gegeben, ihr Diskontgeschäft noch weiter auszudehnen. Im
Interesse einer festen Währung aber stoppte sie plötzlich. Bis April 1924
suchte sie alle einigermaßen berechtigten Kreditwünsche zu befriedigen,
um der deutschen Wirtschaft über die Stabilisierungskrise hinwegzuhelfen
und den Betrieben die Weiterbeschäftigung der Arbeiter zu ermöglichen.
Als dann aber die Deutsche Golddiskontbank begann, Valutakredite
zu geben, als die D e v i s e n k u r s e sich zu unseren Ungunsten veränderten
und eine allgemeine Preissteigerung eintrat, da hielt die
Reichsbank den Zeitpunkt für gekommen, ihre Kreditpolitik zu
ändern. Sie griff zum schärfsten Mittel, der Kreditrestriktion:
Der Kredit für jeden Diskontkunden der Reichsbank wird auf das am
7. April 1924 in Anspruch genommene Kontingent begrenzt. Es ist dies
natürlich ein ganz roher Maßstab, da er rein zufällige Verhältnisse zugrunde
legt, ein rauher Eingriff in das fein geästelte Getriebe
der Wirtschaft. Viele Ungerechtigkeiten ergaben sich daraus.
Die Reichsbank aber erklärte auf alle Beschwerden: Es muß sein! Wir
müssen diese harte Maßnahme treffen, so lange das feinere und organisch
wirkende Mittel der Diskontpolitik noch nicht wieder seine Wirkung ausüben
kann. Die Reichsbank blieb hart und wich nur in seltenen Ausnahmefällen
von diesem Grundsatz ab, beschnitt sogar noch manchmal den Diskontkredit,
wenn sie der Ansicht war, daß der Kredit volkswirtschaftlich schadlich
wirke, z. B. wenn er zur Durchhaltung übergroßer Bestände diente.
So erfolgten Krediteinschränkungen bei Angehörigen ganzer Berufszweige.
Die Kreditrestriktion unterscheidet sich von der Diskontpolitik
grundsätzlich dadurch, daß sie nicht durch Verteuerung der Kredite einschränkend
auf den Bargeldmittelumlauf wirken will, sondern daß sie die Kreditentnahme
bei der Notenbank kontingentiert bzw. restringiert. Die Notenbank
macht sich bewußt von der Zinsgestaltung frei und nimmt das Wechsel