Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Wechselverpflichteten  dies  zuließen.  Eine  Erhöhung  ihres  Diskontsatzes ­
  minderte  häufig,  wie  wir  gesehen  haben,  die  Kreditansprüche  an  die
Reichsbank.  Das  geforderte  Verhältnis  des  Barbestandes  zum  Notenumlauf ­
  gab  der  Reichsbank  weite  Möglichkeit,  ihre  Kreditgewährung  den
Verhältnissen  der  Wirtschaft  anzupassen.
Die  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  an  sich  hätten  der  Reichsbank  die
Möglichkeit  gegeben,  ihr  Diskontgeschäft  noch  weiter  auszudehnen.  Im
Interesse  einer  festen  Währung  aber  stoppte  sie  plötzlich.  Bis  April  1924
suchte  sie  alle  einigermaßen  berechtigten  Kreditwünsche  zu  befriedigen,
um  der  deutschen  Wirtschaft  über  die  Stabilisierungskrise  hinwegzuhelfen
und  den  Betrieben  die  Weiterbeschäftigung  der  Arbeiter  zu  ermöglichen.
Als  dann  aber  die  Deutsche  Golddiskontbank  begann,  Valutakredite
  zu  geben,  als  die  D  e  v  i  s  e  n  k  u  r  s  e  sich  zu  unseren  Ungunsten  veränderten ­
  und  eine  allgemeine  Preissteigerung  eintrat,  da  hielt  die
Reichsbank  den  Zeitpunkt  für  gekommen,  ihre  Kreditpolitik  zu
ändern.  Sie  griff  zum  schärfsten  Mittel,  der  Kreditrestriktion:
Der  Kredit  für  jeden  Diskontkunden  der  Reichsbank  wird  auf  das  am
7.  April  1924  in  Anspruch  genommene  Kontingent  begrenzt.  Es  ist  dies
natürlich  ein  ganz  roher  Maßstab,  da  er  rein  zufällige  Verhältnisse  zugrunde ­
  legt,  ein  rauher  Eingriff  in  das  fein  geästelte  Getriebe ­
  der  Wirtschaft.  Viele  Ungerechtigkeiten  ergaben  sich  daraus.
Die  Reichsbank  aber  erklärte  auf  alle  Beschwerden:  Es  muß  sein!  Wir
müssen  diese  harte  Maßnahme  treffen,  so  lange  das  feinere  und  organisch
wirkende  Mittel  der  Diskontpolitik  noch  nicht  wieder  seine  Wirkung  ausüben
kann.  Die  Reichsbank  blieb  hart  und  wich  nur  in  seltenen  Ausnahmefällen
von  diesem  Grundsatz  ab,  beschnitt  sogar  noch  manchmal  den  Diskontkredit,
  wenn  sie  der  Ansicht  war,  daß  der  Kredit  volkswirtschaftlich  schadlich
  wirke,  z.  B.  wenn  er  zur  Durchhaltung  übergroßer  Bestände  diente.
So  erfolgten  Krediteinschränkungen  bei  Angehörigen  ganzer  Berufszweige. ­

Die  Kreditrestriktion  unterscheidet  sich  von  der  Diskontpolitik
grundsätzlich  dadurch,  daß  sie  nicht  durch  Verteuerung  der  Kredite  einschränkend ­
  auf  den  Bargeldmittelumlauf  wirken  will,  sondern  daß  sie  die  Kreditentnahme
  bei  der  Notenbank  kontingentiert  bzw.  restringiert.  Die  Notenbank ­
  macht  sich  bewußt  von  der  Zinsgestaltung  frei  und  nimmt  das  Wechsel ­
            
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