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Die Devisenbewirtschaftung erstreckt sich auch auf den Verkehr in
Werten deutscher Währung mit Personen, die im Ausland ansässig
sind. Daher auch das Verbot der Ausfuhr von Reichsmark
, das Verbot der Zahlungen in Reichsmark an im Ausland ansässige
Personen auch im Inland, das Verbot der Überweisungen auf
Konten, die im Ausland ansässige Personen im Inland
unterhalten, das Verbot, Schecks ins Ausland zu senden
ohne Genehmigung. Würden Reichsmark -Zahlungen ins Ausland
nicht der Devisenbewirtschaftung unterliegen, so würde die Reichsmark im
Auslande Spekulationsobjekt werden. Um ein Sinken des Kurses zu verhüten,
müßte die Deutsche Reichsbank die im Auslande angebotenen
Markbeträge ankaufen. Dazu brauchte sie aber Devisen. Hieraus ergibt
sich, daßsämtlicheZahlungenansAuslandunterstrenge
Kontrolle gestellt werden müssen. Selbstverständlich gilt dies
auch für Termingeschäfte in Devisen, für die eine besondere
Stelle bei der Reichshauptbank besteht.
Als Devisen im Sinne der Devisenverordnungen gelten auch die auf
ausländische Währung lautenden Wertpapiere, die in Deutschland börsenmäßig
nicht gehandelt werden, sofern sie nach dem 12. Juli 1931 erworben
sind.
Um den internationalen Zahlungsverkehr zu regeln, hat Deutschland mit
einer Anzahl Länder Clcaringverträge abgeschlossen. Die internationalen
Zahlungen erfolgen über ein Verrechnungs- oder Zahlungsabkommen.
Die durch Gesetz vom 16. Oktober 1934 geschaffene Deutsche
Verrechnungskasse dient „zur Durchführung von Abkommen mit
ausländischen Regierungen, Zentralnotenbanken oder im Auslande amtlicherseits
zugelassenen Verrechnungsstellen, die den Zahlungsverkehr ganz
oder teilweise auf der Grundlage der Verrechnung regeln." Für die Verbindlichkeiten
der Verrcchnungskasse haftet das Reich. Die Zusammenfassung
aller Arbeiten, die sich aus der wachsenden Zahl von Verrechnungsabkommen
mit ausländischen Regierungen oder Zentralnotenbanken ergeben, in
einer Spezialkasse erleichtert naturgemäß die Abwicklung der Verrechnungen
mit den ausländischen Verrechnungsstellen und trägt damit zur
Förderung der zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen bei.
Der Inhalt der Verrechnungsabkommen, deren es zurzeit sJuli 1937)
27 gibt, richtet sich nach dem handelspolitischen, wie auch nach dem zah