Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Devisenbewirtschaftung  erstreckt  sich  auch  auf  den  Verkehr  in
Werten  deutscher  Währung  mit  Personen,  die  im  Ausland  ansässig ­
  sind.  Daher  auch  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Reichsmark ­
  ,  das  Verbot  der  Zahlungen  in  Reichsmark  an  im  Ausland  ansässige
Personen  auch  im  Inland,  das  Verbot  der  Überweisungen  auf
Konten,  die  im  Ausland  ansässige  Personen  im  Inland ­
  unterhalten,  das  Verbot,  Schecks  ins  Ausland  zu  senden
ohne  Genehmigung.  Würden  Reichsmark  -Zahlungen  ins  Ausland
nicht  der  Devisenbewirtschaftung  unterliegen,  so  würde  die  Reichsmark  im
Auslande  Spekulationsobjekt  werden.  Um  ein  Sinken  des  Kurses  zu  verhüten, ­
  müßte  die  Deutsche  Reichsbank  die  im  Auslande  angebotenen
Markbeträge  ankaufen.  Dazu  brauchte  sie  aber  Devisen.  Hieraus  ergibt
sich,  daßsämtlicheZahlungenansAuslandunterstrenge
Kontrolle  gestellt  werden  müssen.  Selbstverständlich  gilt  dies
auch  für  Termingeschäfte  in  Devisen,  für  die  eine  besondere
Stelle  bei  der  Reichshauptbank  besteht.
Als  Devisen  im  Sinne  der  Devisenverordnungen  gelten  auch  die  auf
ausländische  Währung  lautenden  Wertpapiere,  die  in  Deutschland  börsenmäßig ­
  nicht  gehandelt  werden,  sofern  sie  nach  dem  12.  Juli  1931  erworben
  sind.
Um  den  internationalen  Zahlungsverkehr  zu  regeln,  hat  Deutschland  mit
einer  Anzahl  Länder  Clcaringverträge  abgeschlossen.  Die  internationalen ­
  Zahlungen  erfolgen  über  ein  Verrechnungs-  oder  Zahlungsabkommen. ­
  Die  durch  Gesetz  vom  16.  Oktober  1934  geschaffene  Deutsche
Verrechnungskasse  dient  „zur  Durchführung  von  Abkommen  mit
ausländischen  Regierungen,  Zentralnotenbanken  oder  im  Auslande  amtlicherseits
  zugelassenen  Verrechnungsstellen,  die  den  Zahlungsverkehr  ganz
oder  teilweise  auf  der  Grundlage  der  Verrechnung  regeln."  Für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Verrcchnungskasse  haftet  das  Reich.  Die  Zusammenfassung
aller  Arbeiten,  die  sich  aus  der  wachsenden  Zahl  von  Verrechnungsabkommen ­
  mit  ausländischen  Regierungen  oder  Zentralnotenbanken  ergeben,  in
einer  Spezialkasse  erleichtert  naturgemäß  die  Abwicklung  der  Verrechnungen ­
  mit  den  ausländischen  Verrechnungsstellen  und  trägt  damit  zur
Förderung  der  zwischenstaatlichen  Handelsbeziehungen  bei.
Der  Inhalt  der  Verrechnungsabkommen,  deren  es  zurzeit  sJuli  1937)
27  gibt,  richtet  sich  nach  dem  handelspolitischen,  wie  auch  nach  dem  zah ­
            
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